Krankmeldung in der Probezeit als Aushilfe?

4 Antworten

In den ersten vier Wochen bekommt man leider keine Lohnfortzahlung.

Mehmet7 
Beitragsersteller
 07.05.2019, 12:25

Ja Die woche wäre meine 5te also wird die Bezahlt oder muss bezahlt werden

putzfee1  07.05.2019, 13:00
@Mehmet7

Ja, ab der 5. Woche ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Auch bei einem Minijob.

In den ersten vier Wochen der Beschäftigung bekommst du bei Krankheit keine Lohnfortzahlung, da zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Danach hast du Anspruch auf Lohnfortzahlung bis 6 Wochen.

Mehmet7 
Beitragsersteller
 07.05.2019, 12:25

Ja Die woche wäre meine 5te also wird die Bezahlt oder muss bezahlt werden

In den ersten vier Wochen wird nicht bezahlt.

Mehmet7 
Beitragsersteller
 07.05.2019, 12:25

Ja Die woche wäre meine 5te also wird die Bezahlt oder muss bezahlt werden

ErsterSchnee  07.05.2019, 12:26
@Mehmet7

Ja.

Die Kündigung wirst du aber direkt dazu bekommen.

Mehmet7 
Beitragsersteller
 07.05.2019, 12:31
@ErsterSchnee

Warum das den ?

ErsterSchnee  07.05.2019, 12:40
@Mehmet7

Weil du unbequem bist.

Familiengerd  07.05.2019, 13:45
@Mehmet7
Warum das den ?

Frage ich mich auch!

Und die Aussage "Weil du unbequem bist." erklärt/begründet überhaupt nichts!

Mehmet7 
Beitragsersteller
 07.05.2019, 13:53
@ErsterSchnee

Weil du unbequem bist ? Muss man das verstehen ?

Soll ich mit einer Grippe zur Arbeit und die anderen anstecken oder was ?

ErsterSchnee  07.05.2019, 13:57
@Mehmet7

Nein, sollst du nicht. Trotzdem sind Minijobber, die ihre Rechte einfordern, für Arbeitgeber unbequem.

Und für so einen Minijobber findet man schnell mal Ersatz.

Familiengerd  07.05.2019, 14:11
@ErsterSchnee
Trotzdem sind Minijobber, die ihre Rechte einfordern, für Arbeitgeber unbequem.

Was hat das "Unbequem-sein" durch das Einfordern eines Rechts mit der Eigenschaft als Minijobber zu tun?

Stimmt das dass es nicht Bezahlt wird wenn es im Vertrag aber so steht ?

Nein, das stimmt nicht (jedenfalls dann nicht, wenn die Erkrankung nach dem 28. Tag des Beschäftigungsverhältnisses beginnt)!

Es spielt auch keine Rolle, ob etwas - und was - dazu im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, denn die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist verpflichtend und unverzichtbar (weder freiwillig noch erzwungen). So bestimmt es das Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 3 "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" Abs. 1 Satz 1:

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Dieser Anspruch besteht nur noch nicht in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses, er besteht also erst ab dem 29. Tag (EntgFG § 3 Abs. 3).

Sollte Dir tatsächlich jetzt gekündigt werden - was in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses auch grundlos geschehen kann, da dann das Kündigungsschutzgesetz KSchG noch nicht anzuwenden ist -, würdest Du rechtlich praktisch nichts dagegen tun können. Nur bei längeren Erkrankungen könnte es den Arbeitgeber trotzdem Geld kosten, weil die Krankenkasse dann von ihm Lohnfortzahlung über das Datum des Beschäftigungsendes hinaus (bis zu 6 Wochen) verlangen könnte, da für die Kündigung ganz offensichtlich die Erkrankung als Grund anzunehmen wäre.

Die Art des Arbeitsverhältnisses spielt für den Anspruch keine Rolle; den Anspruch hat ausnahmslos jeder Arbeitnehmer!

Übrigens:

In § 10 des Arbeitsvertrages (das Bild) heißt es, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon "am gleichen Tag vorzulegen" sei (also schon am 1. Tag der Erkrankung).

Das kann der Arbeitgeber nur dann verlangen, wenn das dem Arbeitnehmer überhaupt zuzumuten ist ("persönlich" wegen seines Zustandes und "technisch" z.B. wegen der Entfernung zum Arbeitgeber); ansonsten muss er sich schon mit den üblichen Postlaufzeiten abfinden. Verlangen kann er lediglich, dass schon der 1. Tag der Erkrankugn durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird (was hier der Fall ist).

Jedenfalls ist die Klausel so, wie sie formuliert wurde, unwirksam!