Konto gepfändet bei der Postbank - Geld abheben unmöglich?
Hallo,
ich habe heute eine weniger schöne Nachricht bekommen. Mein Girokonto bei der Postbank wurde gepfändet. Der Betrag, der dem Gläubiger zusteht sind knappe 230,00 Euro. Meinen ersten Ratenzahlungsvorschlag wollte der Gläubiger nicht akzeptieren. Ich habe so viel Stress in letzter Zeit und nun das noch. Im Schreiben der Postbank heißt es, das pfändbares Guthaben nach 4 Wochen Frist automatisch an den Gläubiger überwiesen wird.
Ich beziehe seit 2 Monaten ALG II, meine Mutter kassiert das Kindergeld ... Miete wird direkt vom Amt übernommen ... mir bleiben 228,00 Euro im Monat zum leben.
Eigentlich ist meine Frage nur, ob ich mit meiner EC-Karte dennoch Geld am Bankautomaten abheben gehen kann? Oder wird die Auszahlung verweigert, sogar die Karte eingezogen? Davor habe ich nämlich Angst! Wie soll ich denn dann Essen kaufen, Strom bezahlen? Oder muss ich zuerst in die Bankfiliale gehen und darum bitten, das man mir Geld auszahlt?
Über hilfreiche Antworten würde ich mich freuen ... und nun bitte nicht die Moralkeule schwingen, ich weiß selber das es gerade bescheiden bei mir verläuft und ich bin schon dabei, mir Hilfe zu nehmen.
Danke & liebe Grüße.
8 Antworten
Lass dein Konto in ein Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ) umwandeln. Dazu schließt du mit der Postbank eine Zusatzvereinbarung über dein bisheriges Konto ab, das dieses fortan als P-Konto weitergeführt wird.
Die Umwandlung darf maximal 4 Bankarbeitstage in Anspruch nehmen. ( § 850k ZPO )
Es kann sein das du dann immer einen Bankarbeitstag warten musst, eh du an dein Geld kommst. Wenn zum Beispiel Geld am Freitag eingeht, kannst du eventuell erst Montag drüber verfügen. Das ist normal bei einem P-Konto, muss aber nicht sein.
Grundsätzlich musst du bei der Beantragung des P-Konto`s keine Gehaltsbescheinigungen vorlegen. Denn dir stehen so oder so 1045,04€ Freibetrag monatlich zu. Egal ob das Geld vom Jobcenter oder der Lotto GmbH kommt.
Bedenke: Das P-Konto darf auf keinen Fall mehr kosten als das normale Girokonto was du jetzt hast. Es darf auch nicht zu einem pauschalen Preis und nicht als eigenständiges Kontomodell angeboten werden.
Deine Bankkarte darfst du behalten.
Eine eventuell vorhandene Kreditkarte und ein vorhandener Dispo muss von der Postbank ordentlich gekündigt werden. Beides darf nicht automatisch gelöscht werden, nur weil du jetzt ein P-Konto hast.
( Urteile des Bundesgerichtshof ( BGH ) vom 13.11.2012 und 16.7.2013 )
Wenn du NICHT mit deiner Mutter zusammen wohnst, darf dir das Kindergeld nicht auf dein Alg 2 angerechnet werden, da es ja deine Mutter bezieht.
Nein - wenn ein Konto mal dicht ist, dann ist es für alle Vorgänge dicht bis auf Gutschriften. Man kann dann nichts tun, bis man sich mit der Bank kurzgeschlossen hat. Ob ein nachträglicher Antrag auf ein P-Konto in die Vergangenheit wirkt ist fast auszuschließen, denn nicht alle Banken gewähren den rückwirkenden Schutz für den Kalendermonat.
►Was kann man noch tun, wenn immer nur unpfändbare Beträge auf das Konto gehen?◄
Erhalten Sie regelmäßig Guthaben unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850 l ZPO für jeweils maximal 12 Monate die "Anordnung der Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragen. Damit ist das Konto insgesamt frei, alle Pfändungen laufen für diesen Zeitraum ins Leere und Kreditinstitute müssen weder Freibeträge beachten noch Überwachungen durchführen. Das ist für alle Bezieher von geringen, regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages sinnvoll. Quelle VZ NRW
Hmmm - leider kann ich in § 850k ZPO nichts dergleichen lesen, dass ein Schutz rückwirkend zu gewähren ist. Zudem ist 850k ZPO nur so mit "kann" gespickt... alles ermessen und keine Pflicht...
Wer lesen und verstehen kann, ist klar im Vorteil!
Im § 850k ZPO steht in deutscher Sprache:
"Die Sätze 1 - 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird."
Und Satz 1 wiederrum macht einen klar, das die Bank dem Schuldner Beträge bis zur Pfändungsgrenze auszahlen muss.
Also auch dann, wenn die Pfändung und das Guthaben schon ( knapp ) vier Wochen auf dem Konto sind und das Konto aber spätestens vier Wochen nach Eingang der Pfändung in ein P-Konto umgewandelt wird.
Das Guthaben kann auch erst eine Woche auf dem gepfändeten Konto sein. Wichtig ist nur das die Pfändung nicht älter als 4 Wochen ist.
Das mit dem "kann" ist Quatsch. Du musst mal richtig lesen und verstehen. Dann merkst du auch das die Banken Pflichten haben und nicht nur Ermessen zeigen können!
Wenn man den § 850k ZPO nicht versteht......
Nachtrag zu meiner Antwort : Sollte die EC- Karte wirklich eingezogen werden, musst Du umgehend auf Herausgabe der Karte draengen. Du kannst ja meine Antwort ausdrucken und sie mitnehmen,wenn es Dir damit einfacher faellt, zu argumentieren.
Danke für Deine Antwort. Ich glaube, ich werde das mit dem Bargeld abheben erst einmal nicht ausprobieren.
Nein du kannst kein Geld abheben aber du kannst zum Gericht gehen und einen Antrag Stellen das die Bank das Geld Freigeben muss, Das Ding Bekommst du sofort.
PS. Du solltest bei der Bank ein, Nicht Pfändbares Konto Vereinbaren, wen du Solche Probleme immer wieder hast.
Dringender Rat an Dich : So schnell wie moeglich bei der Postbank oder einer anderen Bank ein sogenannntes P-Konto eroeffnen. Dann sind Deine Eingaewnge ueberwiegend geschuetzt. Es gibt in Deutschland eine Pfaendungsfreigrenze- Bis zu diesem Betarg darf ohnehin nichts gepfaendet werden. Ich lebe in Thailand und kenne daher die aktuellen Grenzen nicht. Sie sind aber meines Erachtens an die Hoehe der Sozialhilfe angeglichen. Ausserdem ist das ALG II ja ohnehin eine SOzilaleistung die erst gepfaendet werden kann, wenn Du dieses Geld sieben Werktage auf Deinem Konto liegen laesst,ohne es in Anspruch zu nehmen. Dann sagt der Gesetzgeber naemlich zu Recht,das Du nicht unbedingt auf dieses Geld angewiesen zu sein scheinst.
JEDE Bank muss Pfändungsschutz rückwirkend für 4 Wochen gewähren! ( § 850k ZPO )
Wenn Pfändung und Guthaben jeweils am 1.08.2013 eingegangen sind, sollte man spätestens am 28.08.2013 die Umwandlung zum P-Konto beantragen. Dann steht einem das Guthaben noch zu.
Bei dem rückwirkenden Schutz handelt es sich entgegen deiner Auffassung nicht um eine Kann-Bestimmung oder Auslegung der Bank, sondern es MUSS nach § 850k ZPO so verfahren werden!
Mit Kalendermonat hat das nichts zu tun, sondern mit den letzten 4 Wochen.