Jobcenter will meine privaten Ausgaben deklariert haben
Hallo, ich bin selbstständig tätig, habe jedoch zu wenig Einnahmen in letzter Zeit und mußte leider Grundsicherung für Selbständige anmelden, sprich Hartz IV.. Der Herr vom Amt sah meine Kontoauszüge an und wollte nicht nur meine Einnahmen prüfen, was ich völlig verstehe, er wollte jedoch auch wissen, wofür ich zum Beispiel monatlich zwei hundert Euro ausgebe.
Meine konkrete Frage lautet:
Muß man als Hartz IV Empfänger seine privaten Ausgaben deklarieren?? Das ist doch Eingriff in meine Privatsphäre, finde ich. Wie sieht da die Rechtslage aus??
LG
Dany53
6 Antworten
Der Beamte darf und muss pruefen, welche Einnahmen rein kommen und wie der Bedarf aussieht. Dazu kann eine Ueberpruefung von Ueberweisungen im Einzelfall auch mal notwendig sein, um eben zu sehen, ob da nicht Gelder unter der Hand verschoben werden sollen vor Eintritt der Beduerftigkeit. Was Du allerdings mit Deinem Dir verbleibenden Mindestlebensbedarf so alles anstellst oder auch nicht, das geht das Amt in der Tat nichts an und auf was Du verzichten kannst, willst und musst, das ist eine persoenliche Entscheidung.
Ja, natürlich, Das Amt übernimmt doch die kompletten Kosten und Lasten aus dem geschäftlichen und privaten Bereich und daher wollen die natürlich wissen, was bewilligt werden muß/kann. Bedenke, keine Überweisungen an Versicherungen etc. von anderen Konten. Die zählen nicht mit.
Vielleicht hilft dieser Auszug aus der Literatur, Zitat: Ausgaben erkennt die Arge nicht an, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Leistungsbezuges entsprechen (vgl. Dienstliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit Ziff. 11.27). Die ARGE möchte damit verhindern, dass betriebliche Ausgaben für überteuerte Anschaffungen oder für Luxusartikel als Ausgaben abgesetzt werden können. So wird die ARGE beispielsweise die Anschaffung eines Hochleistungscomputers nicht als Abzugsposten anerkennen, wenn ein Selbstständiger diesen nur für die Erstellung einfacher Rechnungen braucht. Es sei denn, man benötigt einen Hochleistungs-PC, weil man mit diesem seine Haupttätigkeit durch führt (z.b. Programmieren, Webseiten erstellen etc.) Im Hinblick auf die Tilgung betriebsbedingter Schulden gilt folgendes: Leistungen dürfen nicht erbracht werden, soweit der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert werden kann. Das bedeutet, dass die ARGE Euch daher durch Eingliederungsvereinbarung dazu auffordern kann, Eure Tilgungsleistungen für betriebliche Kredite zu senken oder eine Umschuldung vorzunehmen (vgl. Dienstliche Hinweise Ziff. 11.30).
Wenn der Gewinn jetzt entsprechend den Vorgaben der ARGE ermittelt wurde, muss im Folgenden das auf das Alg II anzurechnende Einkommen ermittelt werden. Und hier wird es schon deshalb schwierig, da die Landessozialgerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und eine Entscheidung des Bundessozialgerichts noch nicht vorliegt. Bei den weiteren Ausführungen wollen wir uns aber an der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG NSB) vom 4. Mai 2007 (L 13 AS 32/06 ER) orientieren, da dieses Gericht auch für den Bereich der ARGE Oldenburg zuständig ist.
Nach Auffassung dieses Gerichts sind vom Gewinn (s. o.) zunächst vor Anrechnung die tatsächlich gezahlten Beiträge für Kranken und Rentenversicherung in Abzug zu bringen, soweit diese nicht von der ARGE getragen werden. Nach unserer Auffassung gehören hierzu auch die ggf. von Selbstständigen gezahlten freiwilligen Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung in realer Höhe. Wenn Steuern zu zahlen sind, können diese ebenfalls vorab in Abzug gebracht werden. Abzusetzen ist ferner ein Freibetrag von 20%, der aufgrund des Gewinns zu ermitteln ist. Liegt der Gewinn über 800,00 € monatlich, bleiben von dem darüber hinaus gehenden Gewinn nur noch 10% anrechnungsfrei, und zwar bei Leistungsempfängern ohne Kind vom Einkommen bis 1.200,00 €. Lebt ein Kind minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft (es muss kein leibliches sein!) bleibt weiter 10% des Einkommens bis zu einem Betrag von 1.500,00 € anrechnungsfrei.
Nee, ich finde richtig wenn die vom Jobcenter kontrollieren. Wenn jemand z.B. sein Geld für alles andere ausgibt als zum Lebensunterhalt ist das Betrug ! Also wenn du damit kein unnützes zeug kaufst, kannst du es j auch offenlegen, wofür du diese € 200,- ausgegeben hast. Denke mal dran, wer H4 mitfinanziert !!!
Danke für Deine Antwort, ich finde sie jedoch ein wenig zu aggressiv, warum?
Ich habe auch JAHRELANG!!!!!!!! in die KASSEN einbezahlt, und nun hatte ich den Mut, mich selbständig zu machen, es klappte leider nicht ganz so gut, bin auch schon wieder dabei, mich zu bewerben für einen festen Job, also was soll dann Deine Antwort??? Ich mache weder Betrug noch sonst was unanständiges!!!!!!!!!!!
MEINE KONKRETE FRAGE BASIERT AUF RECHTLICHEM, nicht privater Meinung.
ich bitte um Antwort von Personen, die sich rechtlich auskennen, mehr nicht, danke.
Muß man als Hartz IV Empfänger seine privaten Ausgaben deklarieren??
Du muss zunächst deine Kontoauszüge vorlegen; wofür du privat Bar-Geld ausgibst, ist dem Amt relativ Banane.
Bzgl. der Kontoauszüge sind gem BSG-Urteil B 14 AS 45/07 R Schwärzungen nur dann zulässig, wenn die Buchungen Rückschlüsse auf bestimmte sensible Bereiche zulassen (politische, sexuelle, religiöse Präferenzen usw.).
Die klare Antwort ist: Jein.
Kommt darauf an, was der Verwendungszweck aussagt.
Überweisung an Emil Erbse darfst du nicht schwärzen; Überweisung an Callboy Emil Erbse für geleistet Dienste schon ... um es überspitzt auszudrücken.
§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Da steht unter anderem:
"Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen."
Somit ist meine Frage beantwortet!
Herzlichen Dank an "Verkalkt".
Ich möchte nichts schwärzen, nur eben verschont bleiben von neugierigen Fragen. Zum Beispiel reite ich seit 18 Jahren bei versch. Vereinen und gebe dafür privat Geld aus, und das werde ich auch weiterhin, denn ich muß mir das Geld ja selbst aufteilen oder. Das sehe ich als mein Privatvergnügen, mein Hobby an, das mir persönlich gut tut.
§ 20 sagt das so aus.
Der von dir zitierte § 20 hat nichts mit deiner anfänglichen Fragestellung zu tun, die ja lautet, ob es deklarieren - also angeben - musst.
Ob du Ausgaben angeben(nachweisen musst und ob Ausgaben beanstandet werden dürfen, sind zwei Paar vollkommen unterschiedlicher Schuhe.
Ja, es ging nicht um die Beanstandung sondern um den Nachweis, die Angabe, ok, da hast Du Recht.
§20: Daraus kann man nun schließen, Angabe ja, Beanstandung nein.
Jup .. zumindest im Grundsatz ... !
Darf nur nicht naheliegen, dass du deine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt hast; allerdings käme eine solche Vermutung allenfalls bei größeren monatlichen Beträgen und dann auch nur im Vorfeld der Antragstellung auf.
Wenn du öffentliche Gellder in Empfang nimmst, musst du dir das schon gefallen lassen. Gerade als Selbständiger hast du ja Gestaltungsfreiraum, was privat und was geschäftllich ist.
Das heißt, dass ich private Überweisungen an Vereine oder Privatpersonen deklarieren muß?
Ja, natürlich. Wie sonst soll denn die Bedürftigkeit ermittelt werden? Ich bin auch schon einmal verlegen gewesen und die haben sogar in meine Bankbelege und beim Finanzamt reingeschaut um meine Angaben abzugleichen.
Mir geht es um Privat-Überweisungen meinerseits, nicht um Bargeld.
Muß man also PRIVATES bei AUSGABEN auf dem AUSZUG angeben oder hat man da eine Privatsphäre?
Das ist meine Frage, ob ja oder nein!