Hallo! Wenn eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben wird: Bekommt der Angezeigte meine persönlichen Daten?

6 Antworten

Nein. Zunächst bekommt er eine Mitteilung darüber, dass eine Anzeige erstattet wurde und welche juristische Grundlage sie hat. Bspw. Anzeige wg. Körperverletzung. Mehr steht da nicht um zu vermeiden, dass der Beschuldigte sich absprechen oder organisieren kann. Erst bei der Aufnahme seiner Aussage wird dem Beschuldigten mitgeteilt worum es sich handelt. Auch dabei wird dich bekannt wer Anzeigenerstatter ist. Dies bleibt eigentlich solange verborgen bis es zu einer Zeugenaussage vor Gericht kommt. 

BoopyDoopy123  01.03.2019, 13:52

Wie würde so eine Mitteilung denn aussehen?

sycol 
Beitragsersteller
 14.08.2015, 03:48

Genau dass ist das Problem! Für Zeugenschutzprogramm reicht es nicht. Aber dan hat mich der Familienclan aus Duisburg Marxloh!

dunno1320  14.08.2015, 03:53
@sycol

Witzbold, bin selbst aus Duisburg. Von Zeugenschutzprogramm hat keiner was gesagt. Deine Aussage, sollte sie wirklich so brisant sein, wird dann vor dem Richter vorgetragen. Verteidiger und Staatsanwalt bzw. Beklagtenvertreter stellen dazu fragen. Wir leben nicht im Chicago der 20er Jahre. Auch wenn die Typen dir Angst machen, da ist zu 95% nur Show hinter. 

sycol 
Beitragsersteller
 14.08.2015, 04:06
@dunno1320

Du hast bisher die beste Antwort geliefert! Witzbold ist gut. Ich komme aus Dresden und bin von den besagten Leuten mit rumänischen Wurzeln in der Slowakei bedroht wurden. Die agieren international.

sycol 
Beitragsersteller
 14.08.2015, 04:16
@dunno1320

Nachtrag. Ich gebe dir Recht 95% Show. Aber wenn du den besagten Leuten in die Flinte pinkelst 99% Ernst.

Grüß dich,

in der Tat ist es so, dass wir die Anzeigen in der Regel nicht anonymisiert aufnehmen. Der Hintergrund ist ein ganz simpler: Der Beschuldigte hat Recht zu erfahren, weswegen er angezeigt wurde. Dies muss in der Belehrung konkretisiert werden. Wenn ich also sage, "Sie sind Beschuldigter wegen einer Beleidigung und jetzt erzählen Sie mal was am 25.7. war"... kann sich mein polizeiliches Gegenüber nicht "rechtfertigen" da er nicht weiß, worum es geht.

Gleichzeitg ist aber auch der Schutz des Anzeigenerstatters zu beachten. Wenn es jetzt etwas "Allgemeines" ist, was nicht auf dich bezogen ist, muss dein Name nicht genannt werden. Beispiel: "Wir haben den Hinweis darauf, dass Sie am Freitag, dem 31.07. in das Geschäft "Dönerbedarf und Co" eingebrochen sind" => Da muss dein Name natürlich nicht genannt werden.

Problematisch wirds, wenn die andere Partei einen Anwalt bestellt, welcher ein Akteneinsichtsgesuch stellt. Dann kriegt er quasi die Akten in Kopie, in denen dein Name mit aufgeführt ist. ABER: Akteneinsicht gewährt nur die Staatsanwaltschaft. Das heißt, die Polizei kann alle Ermittlungen beenden, ohne dass jemand deinen Namen erfährt. Wenn du in der Vernehmung explizit aufschreiben lässt, dass dein Name soweit möglich nicht weitergegeben werden soll, dann kann die Staatsanwaltschaft deinen Namen bei einer Akteneinsicht "zensieren". Ob sie das macht, liegt jedoch im Ermessen des jeweiligen Staatsanwaltes. Dazu auch ein Beispiel:

In meiner Schichtzeit hatten wir öfter, dass ein Nachbar den anderen angezeigt hat, aber anonym bleiben wollte => das ging nicht, wie gesagt, in der Regel muss der Name bei einer Anzeigenerstattung genannt werden und es stand - außer dem Nachbarschaftlichem Verhältnis - keine Gefahr im Raum.

Alles spätestens vor Gericht wird er dann aber deinen Namen erfahren, da er als Beschuldigter die ganze Zeit im Gerichtssaal sitzt und du als Zeuge deine Personalien angeben musst. Aber auch hier kannst du einen Antrag stellen, dass du ohne weitere Beteiligte anonym vernommen wirst. Das geht aber wirklich nur, wenn auch der Richter eine Gefahr für dich sieht.

Aber ganz was anderes: Meine Erfahrung zeigt, dass Zeugen von den Beschuldigten oder dessen Angehörigen nicht eingeschüchtert werden. Maximal einmal wird an den Zeugen herangetreten, um ihn zu "überzeugen", seine Aussage zu "überdenken". Wenn dir sowas passiert, einfach wieder eine Anzeige bei der Polizei, wegen Bedrohung und/oder Nötigung. Dann werden die wieder als Beschuldigte vernommen und dann ist Ruhe (ich hatte EINMAL in meinem bisherigem Dienstleben einen Fall, bei dem der dann "Neu-Beschuldigte" nochmal zu dem Geschädigten ist). Wenn sie das tun, sind sie selber Schuld, da der Richter sowas nicht mag und das Straßmaß dementsprechend anhebt...

sycol 
Beitragsersteller
 14.08.2015, 11:59

Vielen Dank für die sehr ausführliche Information!

Dommie1306  14.08.2015, 12:47
Artus01  14.08.2015, 13:55

Sie sind Beschuldigter wegen einer Beleidigung und jetzt erzählen Sie mal was am 25.7. war"...

Die Typische Frage des Vernehmungsbeamten der zwar Etwas, aber längst nicht Alles weiß in der Hoffnung das die weiteren Information nun von seinem Gegenüber kommen.

 

Dommie1306  14.08.2015, 13:58
@Artus01

Darum gings nicht. Natürlich stell ich ihm keine Suggestionsfragen a la "Du hast also im Müller um 13:15 Uhr eine Flasche Pafüm gestohlen", sondern lass ihn "reden". Aber dennoch ist die Fragestellung viel zu offen. Also muss ich es einschränken.

Ansonsten könnte mir mein Gegenüber (zu Recht) antworten: Also ich hab bis 09:30 Uhr geschlafen, dann einen Orangensaft getrunken, war unter der Dusche.... usw.

Mein Toastbrot besitzt mehr Intelligenz und logisches Denkvermögen, als einige Leute, die hier auf der Seite die Fragen beantworten!...

Es gibt immer Ausnahmen, bei denen der Name nicht notwendig ist oder zum Schutz nicht genannt wird.

ABER....

Wenn ein Opfer den Täter direkt Anzeigt, wird der Name immer genannt! Und das auch schon lange vor einer Verhandlung!

Man kann generell niemanden anonym Anzeigen!

Da könnte ja jeder einfach irgendwas behaupten und der "Täter" wäre dagegen, auch unschuldiger machtlos!"

Man kann auch nur eine Anzeige erstatten, wenn man selbst das Opfer,dessen gesetzlicher Vormund oder rechtlich dazu befugt ist.

Es gibt die Anzeige gegen Unbekannt, dabei ist aber der Täter unbekannt.

Gibt es mehrere Opfer mit gleichem Sachverhalt Sammelklagen usw, wäre theoretisch nicht von jedem der Name notwendig.

Macht man Angaben als Zeuge, hat man immer das Recht, auf Wunsch absolut anonym zu bleiben.

Gibt man der Polizei, einen anonymen Hinweis, ist man solange man seine Daten nicht freiwillig angibt, vollkommen anonym.

Am Ende entscheidet aber immer, der jeweilige Einzelfall welche Maßnahmen sinnvoll, unnötig oder notwendig sind.

Da ich kein juristisches Fachwissen besitze, kann ich zwar nicht Garantieren das alles absolut 100% korrekt ist, aber als grober Überblick, sollte es meines Wissens erstmal reichen. Wirklich sicher kann man sich am Ende nur sein, wenn man direkt die dafür zuständigen Fachleute befragt :)

sycol 
Beitragsersteller
 14.08.2015, 12:02

Vielen Dank für die Info! Deinem Einleitungssatz schließe ich mich an.

Nein nur der Name wird wenn du nicht ausdrücklich sagst mit über mittels. Weitere Daten nicht! Wenn du willst kann dein Name auch Anonym bleiben.

dunno1320  14.08.2015, 03:57

Falsch. Dem Beschuldigten wird nur mitgeteilt auf welchem Gesetzesverstoß die Beschuldigung beruht. Dort steht "Anklage wegen Raubes" oder sonst was, niemals der Name des Zeugen oder Anzeigenerstatters

sycol 
Beitragsersteller
 14.08.2015, 04:10
@dunno1320

Wie sieht es dann vor Gericht aus???

sycol 
Beitragsersteller
 14.08.2015, 03:51

Der Name reicht, bei so einem kleinen Kaff, wo ich herkomm.

Man kann eine anonyme Anzeige erstatten, also nein.

dunno1320  14.08.2015, 03:55

Die garnichts bringt, wenn nur der Anzeigeerstatter Zeuge eines Verbrechens war. Was soll ermittelt werden, wenn der einzige der weiß was passiert ist nichts sagt... 

sycol 
Beitragsersteller
 14.08.2015, 04:08
@dunno1320

Ich würde ja aussagen - nur nicht mit Name und Adresse! Es geht wie gesagt um international agierende Clans.

sycol 
Beitragsersteller
 14.08.2015, 03:46

Anonyme Anzeigen werden aber nicht so verfolgt! Vielleicht haben die Beamten noch Fragen. Dann läuft es doch wieder darauf hinaus, dass nichts passiert!