Geschwindigkeitsregelung ohne Beschilderung 50 innerorts?
Ich diskutiere seit längerem über eine gewisse Situation im Straßenverkehr.
Angenommen ich fahre eine Vorfahrtstraße innerorts entlang. Sagen wir die Geschwindigkeit wurde vor einiger Zeit von 70kmh auf 50kmh reduziert. Nun bleibt die Geschwindigkeit bei 50kmh da kein weiteres Verkehrszeichen diese verändert.
Ein anderer Fahrer kommt aus einer Seitenstraße, auf der Tempo 30 gilt (keine 30-Zone). Er hat Vorfahrt gewähren und fährt nun auf die Vorfahrtstraße.
Da keine Geschwindigkeit an dieser Kreuzung ausgeschildert ist und der Fahrer weiß dass er sich innerorts befindet darf er 50kmh fahren ohne das ein Schild sein Tempo 30 Gebot aufhebt.
Ist diese Folgerung richtig oder existiert so eine Situation vielleicht gar nicht? Weil sonst würde der Fahrer ja gar nicht wissen das 50 erlaubt ist und würde 30 fahren.
Ich lese mir auch gerne Paragraphen der StVO durch, auf die schnelle habe ich da nichts gefunden und bei Google kam ich nicht auf solch eine konkrete Situation.
LG
5 Antworten
bei einer 30iger Zone muss das Tempolimit per Schild aufgehoben werden. Die 30 bei einer regulären Strasse wird durch das Abbiegen aufgehoben. Es muss nicht per Schild angekündigt werden.
Innerhalb des Bereichs steht an jeder Einfahrt ein neues Schild
Hallo MrKnowHow
Wenn es so eine Situation gibt dann steht normalerweise an der Ortstafel eine Schild mit der 30Km/h Beschränkung und eine Zusatztafel "ausgenommen Vorrangstraße".
Gruß HobbyTfz
Nach einem Urteil des LG Bonn (19. 5. 2003 - 2 O 567/02) kann eine Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts nur bis zur nächten Kreuzung oder Einmündung gelten, wenn das schild nicht wiederholt wird.
Das von dir zitierte Urteil ist von Hamm, meins ist von Bonn.
LG Bonn, Urteil vom 19. 5. 2003 - 2 O 567/02
"
1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.
2. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen. "
Das Bonner Urteil bezieht sich ja explizit auf innerörtliche begebenheiten und auch auf den vom Fragesteller erläuterten tempo 30 bereich. Daher ist dieses aus meiner sicht passender auf diesen fall anzuwenden
Das von dir zitierte Urteil ist von Hamm, meins ist von Bonn.
Nein, das ist ein Zitat aus Deinem Urteil von Bonn.
Sieh doch mal in der Begründung nach.
Dieses Zitat bezieht sich auf ein Urteil aus Hamm,
und darin wird klar gemacht das Streckengebote auch über
Straßeneinmündungen und -kreuzungen hinaus gelten.
Sehe ich anders. Das Bonner urteil nimmt zwar das Hammer zugrunde, allerdings konkretisieren die Bonner den Sachverhalt innerorts um den es hier geht. Auch geht es ja den Fragesteller konkret um die Tempo 30.
Wenn eine Straßenverkehrsbehörde Tempo 30 anordnet, dann soll dies auch nach der VWV StVO nur für bestimmte stellen sein. Daraus ergibt sich auch der unterschied zwischen einer 30er zone und einer 30er Strecke
Solange es keine 30er Zone ist, sondern einfach eine Straße, in der die Geschwindigkeit auf 30 begrenzt ist, hebt sich dies an der nächsten Kreuzung ohne Schild auf.
Somit fährt der von Dir genannte Fahrer völlig richtig mit 50 weiter.
Solange es keine 30er Zone ist, sondern einfach eine Straße, in der die Geschwindigkeit auf 30 begrenzt ist, hebt sich dies an der nächsten Kreuzung ohne Schild auf.
Da irrst Du Dich.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung wird nicht an einer Kreuzung oder Einmündung aufgehoben wenn man auf dieser Strecke weiter fährt.
Nur dann wenn man abbiegt gilt das Streckenverbot als aufgehoben.
soweit ich weiß gibt es so eine situation nicht. entweder gibt es eine 30zone die dann aufgehoben wird oder. oder das 30 schild ist mit zusatz versehen, sodass 30 zB nur vor einer Schule gilt. hier kann es vorkommen dass die geschwindigkeitsbegrenzung nicht per schild aufgehoben wird - dann existiert allerdings in der gegenrichtung auch so ein schild. in dem fall gilt die beschränkung bis zu diesem schild oder bis zum "hindernis"
Ich zitiere mal aus dem Urteil:
"Dazu wird vertreten, dass für den Geradeausverkehr auch nach
Straßeneinmündungen und -kreuzungen die Geschwindigkeitsbeschränkung solange fortgilt bis sie durch das gegenläufige Verkehrszeichen Nr. 278 der StVO wieder aufgehoben wird (OLG Hamm, NZV 2001, 489 NZV 1996,247 NJW 1974,759; Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß; Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. 2002, § 3 StVO Rdnr. 65). "