Gemietete Ware verkäuflich?
Guten tag,
ich habe vor einigen Tagen eine Playstation 4 auf Ebay gekauft. Nun kam sie endlich heute an und ich habe mich erst mal über die "Rechnung" gewundert da sie etwas komisch aussah. Also bin ich auf die Seite gegangen wo die Ps4 gekauft wurde. Turbado.de jedoch sehe ich nun das man dort anscheinend die Ware nur Mietet und nicht kauft. Also ein wenig gegoogelt und überall stand das gleiche man Mietet die Ware nur. Somit wäre die Person von der ich die Ps4 gekauft habe ja nur der vorübergehender Eigentümer, dürfte er dann die Ps4 eig überhaupt verkaufen bzw. ohne dazuzuschreiben das der Artikel nur gemietet ist?
6 Antworten
Ich verstehe deinen Sachverhalt so, dass du bei eBay eine PS4 (von irgendeinem Nutzer) gekauft hast, diese dir dann geliefert wurde und bei der PS4 eine Rechnung dabei lag, aus der du schlussfolgerst, dass der Verkäufer die PS4 selbst nicht gekauft, sondern nur von turbado.de gemietet hat. Ist das so korrekt?
In diesem Fall (angenommen, alles stimmt tatsächlich so) stellt sich die Sache rechtlich wie folgt dar:
Der Verkäufer, nennen wir ihn V, ist verpflichtet, die PS4 an den Vermieter, also turbado.de, nach Ablauf des Mietzeitraums wieder zurückzugeben. Diese Verpflichtung betrifft aber nur das Verhältnis zwischen V und turbado. Dich braucht dieses Verhältnis grundsätzlich nicht zu interessieren.
Könnte turbado jetzt von dir verlangen, die PS4 an sie zu übergeben? Nein. Denn du bist Eigentümer der PS4 geworden. Zwar ist V nicht Eigentümer geworden und war daher nicht berechtigt, die PS4 dir zu übereignen. Aber hier hilft § 932 BGB weiter. Dieser besagt, dass der Erwerber einer Sache auch dann Eigentümer wird, wenn der Veräußerer selbst nicht Eigentümer und auch nicht anderweitig berechtigt war, sofern der Erwerber - also du - bei Übergabe der Sache gutgläubig warst.
Als du die Sache erhalten hast, wusstest du nicht, dass V gar nicht Eigentümer ist. Somit warst du gutgläubig. Auch die Vorschrift des § 935 BGB ist nicht anwendbar. Nach dieser kann man solche Sachen nicht gutgläubig erwerben, die dem Eigentümer abhanden gekommen sind (also beispielsweise gestohlen wurden). Das ist hier aber nicht der Fall. Denn turbado hat die PS4 freiwillig dem V überlassen.
Also: turbado hat keine Ansprüche gegen dich - sie können die PS4 von dir nicht zurückverlangen. Turbado hat lediglich Ansprüche gegen V - und zwar auf Wertersatz für die PS4. Du hast damit aber nichts zu tun.
Anders wäre die Sache nur dann, wenn sich aus dem eBay-Angebot schon ergeben hätte, dass die PS4 lediglich gemietet ist und der Verkäufer gar kein Eigentümer ist. Wenn diese Angaben relativ offensichtlich auf der eBay-Seite zu sehen gewesen sind, müsste man eine Gutgläubigkeit deinerseits wohl verneinen (vgl. § 932 Abs. 2 BGB). Dann wärst du kein Eigentümer geworden und nach § 985 BGB dazu verpflichtet, die PS4 an turbado zurückzugeben.
Ich würde auch bei Turbado.de nachfragen.
Du hast ja Name und Adresse vom Verkäufer und einfach unter Angabe der Seriennr. der PS4 nachfragen, ob das Gerät an ihn verkauft worden ist oder ob nur gemietet. Wenn verkauft, alles gut, wenn nicht, dann wird, denke ich, Turbado.de sich mit einschalten und der Verkäufer hat dann ein dickes Problem.
Also bin ich auf die Seite gegangen wo die Ps4 gekauft wurde. Turbado.de jedoch sehe ich nun das man dort anscheinend die Ware nur Mietet und nicht kauft.
Wo genau siehst du das? Für mch sieht das so aus, als wenn man dort ganz normal kaufen kann.
Unter den Agb und Wir bieten mehr ganz unten.
Nach dem beschriebenen Sachverhalt gehe ich davon aus, dass Du mit jemandem einen Kaufvertrag geschlossen hast, der das Gerät zuvor bei Turbado vermutlich gemietet hat.
In diesem Fall bietet es sich durchaus an, den Verkäufer anzuschreiben, dieser soll belegen, dass er Eigentümer geworden ist. Auch könnte man mit Turbado Kontakt aufnehmen und dort nachfragen, ob das Gerät an Deinen Verkäufer übereignet worden ist. Ist Dein Verkäufer nicht Eigentümer geworden, so dürfte er den geschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllt haben, da es gem. § 433 (1) Satz 1 BGB zur Hauptpflicht des Verkäufers gehört, "das Eigentum an der Sache zu verschaffen".
Ich habe darüber nachgedacht, aber ich hatte da Zweifel.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die fehlende Bösgläubigkeit ist nach h.M. der Abschluss des Erwerbsvorgangs. In diesem Zeitpunkt hatte der Käufer die Mietrechnung (wenn auch nur verpackt in dem Paket mit der Kaufsache) bereits in den Händen.
Ich gestehe, man kann es auch so sehen, dass der Käufer gutgläubig erworben hat. Sofern die Übergabe der der Rechnung über den Erstkauf nicht Vertragsbestandteil war, dann sogar ziemlich sicher.
frag doch unter Angabe der Seriennummer mal bei Turboada.de nach , mal schauen wie die sich äussern
Hältst Du den § 932 BGB hier für nicht anwendbar?