Gefälschte Ware erhalten, was tun? Markenrechtsverletzung

3 Antworten

Louis Vuitton ist ein lupenreiner Filialist. Neue Originalware wird ohne Ausnahme nur über die eigenen Stores und im Internet über den Webshop auf der Homepage von Louis Vuitton vertrieben. Da kann man sich also ohne Probleme vor einem Kauf ausreichend informieren.

Du hast in dem Fall fahrlässig gehandelt. Das mit den Rechtsvertretern von Louis Vuitton als Besteller gefälschter Waren der Marke nicht gut Kirschen essen ist, hast Du ja auch schon herausgefunden. Flattert Dir also eine strafbewehrte Abmahnung von Preu, Bohlig & Partner ins Haus kannst Du Dir einen Rechtsbeistand suchen, der diese Forderung versucht zurückzuweisen. Abmahnwarner von diversen Anwaltskanzleien gibt es ja zu genüge im Netz, um sich da für einen Rechtsverteter zu entscheiden.

Hallo,

allen voran würde ich umgehend Screenshots von der Angebotsseite machen, die schaden grundsätzlich ja nicht. Dann zu Deiner Frage:

Grundsätzlich wäre es nun möglich an Dich heranzutreten, allerdings muss und darf man Dir kein Fachwissen unterstellen. Letztendlich bist Du (und deshalb die Screenshots) auf ein täuschend echtes Angebot von eben Produktpiraten hereingefallen.

Unwissenheit schütz zwar nicht vor Strafe, das kann hier aber nicht relevant sein. Es geht ja nicht um Unwissenheit sondern eben um eine Täuschung durch den Anbieter.

Anderes wäre es wenn bei den Schuhe gestanden hätte: "Nachahmung; Kopie des Originals" oder sonst was, was einfach darauf hinweisen würde das es sich eben nicht um das Originalprodukt handelt.

Unwissend wäre anzuführen nicht gewusst zu haben ein Plagiat nicht kaufen zu dürfen weil ich damit eben gegen ein Schutzrecht verstoße.

Anwaltskanzleien, die sich wohl mit kostenpflichtigen Unterlassungsaufforderungen über Wasser halten müssen gibt es ja mehr als genug, nur gut das dies nun auch der Gesetzgeber erkannt hat.

In Deinem Fall würde ich mir darüber nicht wirklich sorgen machen, sofern alles sauber dokumentiert ist, ich würde es bei einer Unterlassungsaufforderung in dem Fall sogar auf eine Klage ankommen lassen, dies ist allerdings nur meine persönliche Einschätzung wie ich hier vorgehen würde wenn.

Gegen einen Händler, der illegale Ware importiert, hat der Marken-Inhaber natürlich einen Unterlassungs-Anspruch. Der soll ja daran gehindert werden (auch künftig), diese gefälschte Ware zu verkaufen und weiterhin zu importieren.

Gegen einen reinen Kunden gibt es dieses Recht nicht. Als Kunde, als Endverbraucher, gilt in der Regel der, der nur ein Stück einer Ware importiert. Aber das kann auch anders gesehen werden von einem angerufenen Gericht.

Wer nun mit 17 das erste Mal davon betroffen ist, gilt eher nicht als Händler. Also sollte eine Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung plus Anwaltsgebühren nicht unbedingt berechtigt sein.

Gruß aus Berlin, Gerd