Freistellungsauftrag in Höhe der Vorabpauschale einrichten?
Hallo,
ich habe mir im Jahr 2022 einen VL-ETF-Sparplan eingerichtet.
Anfang Januar 2022 wurde der Basiszins auf -0,05 % gesetzt. Somit hat sich das Thema Vorabpauschale für das Jahr 2022 erledigt, da dieser negativ ist.
Sicherlich wird in der Zukunft der Basiszins wieder positiv werden, wodurch auch wieder eine Vorabpauschale anfallen wird.
Als fiktives Bsp. nehmen wir an im Januar 2023 wird er Basiszins auf +0,05 % gesetzt. Nun wird im Januar 2024 die Vorabpauschale für das Jahr 2023 fällig. Fiktiv i. d. H. von 5 Euro.
Wert des Depots am 1.1.2024 * Basiszins * 0,7 = Vorabpauschale (für Jahr 2023)
► Hätte ich nun im Jahr 2023 einen Freistellungsauftrag i. H von 5 € einrichten müssen (bei meiner Depotbank), um diese Vorabpauschale (die mir im Januar 2024 belastet wird) zu vermeiden?
► Ich kenne den Wert des Depots ja erst am 1.1.2024, wie kann/soll ich da den Freistellungsauftrag in der richtigen Höhe im Jahr 2023 einrichten?
Auf die Vorabpausche fällt eine Steuer an. In meinem Bsp.
5 Euro * 0,7 * 0,26375 = 0,92 €
Diese Steuer wird meine Depotbank mir belasten.
D. h. habe ich keinen Freistellungsauftrag i. H. von 5 Euro gestellt. Belastet mich meine Depotbank mit der Vorabpausche als auch mit der Steuer
MFG
1 Antwort
Da bin ich ehrlichgesagt überfragt. Ich würde es einfach so lösen, am Ende die Anlage kap zur est Erklärung einzureichen. Dann würde ggf zu viel gezahlte kapest erstattet werden. Das war auch der Rat einer Arbeitskollegin, die Steuerberaterin ist. Und ihr man ist selbständiger Vermögensberater
Das ist ja auch nur relevant, wenn man insgesamt hohe Kapitalerträge bei verschiedenen Banken hat so das man bei den Freistellungsaufträgen keinen großzügigen Puffer einplanen kann