Dürfen meine Eltern entscheiden, wo ich mich wie lange aufhalten darf?

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Sie können entscheiden, wo und wie lang du sein darfst, wo du übernachten darfst, etc. und zwar, bis du 18 bist. Du kannst mit ihnen sprechen, versuch es vernünftig. Abhauen bringt nichts, sie können dich zur Not auch mit Polizeigewalt wieder nach Hause holen - aber das ist schon eine sehr krasse Maßnahme und muss nicht sein.

Das einzige was du mit 16 darfst, ist bis 0 Uhr in einer Gaststätte bleiben, etc.

NinaTinax3  05.07.2011, 13:05

Das letzte stimmt nicht :-D soweit ich weiss zählt das nur noch bis 22 Uhr.

Aber wenn die eltern das nicht einmal wollen dann darf sie auch nicht ;-P

Dackelmann888  05.07.2011, 13:14
@NinaTinax3

Mit dem Kommentar hast Du recht

bluechicken  05.07.2011, 13:14
@NinaTinax3

lol also bei mir ist es so dass ich ab 16 solange bleiben darf wie ich will... :D

Grile  05.07.2011, 13:22
@bluechicken

dann hast du sehr nachlässige Eltern.. meiner Meinung nach.

claushilbig  25.11.2017, 16:09
@bluechicken

Das mögen Du und Deine Eltern so sehen, das Gesetz sagt was anderes: ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darfst Du mit 16 z. B. in Gaststätten nicht so lange bleiben wie Du willst, sondern musst ab 22 Uhr raus ...

Deine Eltern haben bis zum 18 Lebensjahr das Aufenthalts Bestimmungsrecht. und Du mußt gehorchen.Ab 18 Jahre kannst Du machen was Du willst.mußt aber auch Die Verantwortung übernehmen.Auch für Deinen Lebensunterhalt ,außer Du bist noch in einer ersten Ausbildung.Die müssen Dir die Eltern bezahlen.

Hallo, deine Eltern dürfen tatsächlich für dich entscheiden. Natürlich hast du auch Rechte aber ich denke wenn du freundlich auf deine Eltern zugehst und sie um ein Gespräch bittest, kommt ihr wohl schneller an eine Lösung als wenn du auf ihrgend ein Recht pochst. Hinterfrage doch mal bei deinen Eltern warum du dort nicht hingehen kannst ect...durch ein Gespräch lassen sich vielleicht entstandene Missverständnisse klären und Konflikte können besprochen werden. Vielleicht haben deine Eltern Ängste...die du dann sachlich entkräften könntest. Sprich doch mal mit ihnen. Vielleicht könnt ihr euch alle ein wenig entgegenkommen. Ich drück dir die Däumchen und LG :)

Auch wenn hier immer wieder Standardaussagen wiederholt werden, so müssen sie nicht richtig sein.

Du bist 16 Jahre alt.

Dann gebe ich dir mal einige Bestimmungen an die Hand die per Gesetz ganz klar geregelt sind. Und zwar vom 14. Lebenjahr bis hin zum 17. Lebensjahr:

Kein Kind mehr im Sinne sexualstrafrechtlicher Schutzvorschriften (besonderer Schutz vor sexuellem Missbrauch §§ 176 Abs. 1, § 176a, § 184b StGB)

Volle Religionsmündigkeit (§ 5 RelKErzG)

Eigene Entscheidung über Namensänderung (§§ 1617a - 1618, 1757 BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB)

Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 159 FamFG)

Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB)

Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§§ 1746, § 1762 BGB)

Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen § 167 Abs. 3 FamFG)

Handlungsfähigkeit im Sozialrecht (§ 36 SGB I)

Befreiung vom Eheverbot, § 1303 BGB

Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)

Einsichtsrecht ins Geburtenregister

Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 BGB)

All diese Gesetzlichen Bestimmungen verweisen darauf was du allein entscheiden kannst. Und wenn es nicht anders ist, dann auch gegen den Willen deiner Eltern.

Die pauschale Aussage "Erst ab 18 kannst du bestimmen" ist also falsch. Sebstbestimmung setzt mit dem 14. Lebensjahr ein. Und sie steigert sich entsprechend bis zum 18. Lebenjahr, ab dem du vollkommen autonom entscheiden kannst.

In gerichtlichen Verfahren wird das Kind künftig einen sogenannten "Anwalt des Kindes" zur Seite gestellt bekommen. Rechtlich handelt es sich hierbei um einen Verfahrenspfleger, wie er schon in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (§§ 67, 70 b FGG, ab 1.9.2009 §§ 276, 317 FamFG) bekannt ist. Die landläufiger Bezeichnung "Anwalt des Kindes" ist aber deshalb falsch, weil es durchaus kein Rechtsanwalt sein muß.

Die Verfahrenspflegerbestellung in kindschaftsrechtlichen Verfahren soll nach § 50 FGG in der Regel erfolgen, wenn ein Interessensgegensatz zwischen dem Kind und seinen Sorgerechtigten (Eltern oder Vormund) besteht, ein Entzug der gesamten Personensorge droht (§ 1666 BGB) oder eine Wegnahme des Kindes aus dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteils (§3 1666a, 1682 BGB) oder der Pflegefamilie (§ 1632 Abs. 4 BGB) zur Entscheidung ansteht. Ab 01.09.2009 heißt der Verfahrenspfleger in kindschaftlichen Verfahren "Verfahrensbeistand", § 158 FamFG.

Eltern minderjähriger Kinder haben gem. § 1664 BGB für Schäden, die sie im Rahmen der elterlichen Sorge anrichten, im Rahmen der eigenen Sorgfalt zu haften, dies bedeutet im Zweifel eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Vormund, Pfleger und Betreuer haften jedoch gem. § 1833 BGB (i.V.m. §§ 1908 i bzw. 1915 BGB) für jedes Verschulden bei der Amtsführung.

Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wird den Vormündern, die den (minderjährigen) Mündel in den eigenen Haushalt aufgenommen hat, die gleiche Haftungserleichterung zuerkannt.

Dies gilt über § 1915 BGB auch für Pfleger Minderjähriger. Betreuer Volljähriger, auch wenn sie z.B. als Familienangehörige mit dem Betreuten in einem Haushalt wohnen, profitieren von dieser Haftungserleichterung leider nicht, da § 1908 i BGB nicht auf den maßgeblichen § 1793 BGB verweist.

Natürlich ist es für Eltern einfacher auf das 18. Lebensjahr pauschal zu verweisen. Denn damit wischt man alle anderen Umstände und möglichkeiten geschickt vom Tisch.

Ich denke aber das muss nicht sein. Wenn Eltern endlich dazu kommen mit ihren Kindern partnerschaftlich und gemeinsam Dinge ab zu stimmen, dann kann es doch keine Probleme geben.

Du hast ein Mitentscheidungsrecht - das ist richtig.

Aber deine Eltern sind verpflichtet, alles dafür zu tun, das du keine Schäden, egal welcher Art erleidest.

Ich kenne die Situation nicht - aber ich empfehle in RUHE darüber zu sprecher. Ohne Hysterie und ohne gemaule. Sollten zweifel an der Sache bestehen haben deine Eltern das Recht, dies zu unterbinden. Und bei dringendem "Verdacht" könnten Sie auch sogar auch die POL miteinbeziehen.

So ist mein Wissensstand - aber vill. ist hier ja auch irgendwo eine Jursitische Person die das genauer weiß?!

Grüße, DerLuke!