Darf man sein Auto umlackieren,ohne die Kfz-Zulassungsstelle zu informieren?

7 Antworten

Du kannst dein Fahrzeug umlackieren. Der Zulassungsstelle und dem TÜV ist die Farbe des Autos piepegal - allerdings nur, solange es keine Signalfarbe ist, die für Sonderfahrzeuge (z.B. Feuerwehr, Notarzt usw.) reserviert ist. Also kannst du problemlos auch eine andere Farbe nehmen, ob per Lackierung oder per Folie ist völlig schnuppe (und bunt geht natürlich auch). Eingetragen werden muss das nicht.

Du kannst dein Auto anmalen wie du möchtest, weder TÜV noch Zulassungsstelle, noch sonst wer braucht darüber Bescheid zu wissen. 

Wer sein Auto neu lackieren lässt oder mit Folie beklebt, muss die Änderung der Farbe erst in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen, wenn der Wagen umgemeldet wird oder andere Änderungen in die Papiere eingetragen werden müssen. Das schreibt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vor. Das Eintragen der Farbe in die Papiere dient hauptsächlich der Statistik und sollder Polizeibei einer Fahndung helfen, erklärt der TÜV Nord. Bei der Kfz-Hauptuntersuchung (HU) werde aber nicht überprüft, ob die eingetragene Farbe mit der tatsächlichen Lackierung übereinstimmt.
Die Farbe eines Pkws ist ab Werk in codierter Form in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen und in Fahrzeugpapieren vor 2005 entsprechend im Fahrzeugbrief. Dabei steht zum Beispiel die „5“ schlicht für „Blau“. Der exakte Farbton, der etwa zum Kauf eines Lackstiftes benötigt wird, ist meist als Code am Fahrzeug vermerkt – etwa auf einem Aufkleber oder einer Plakette im Motorraum oder am Rahmen der Fahrertür. Wo genau der Code steht, wissen die Vertragswerkstätten des Herstellers.

http://www.focus.de/auto/ratgeber/auto-abc/auto-muss-ich-eine-umlackierung-in-die-papiere-eintragen-lassen_aid_1129587.html

Also kurz und knapp: Ja, musst du eintragen lassen :-)

Nein, brauchst Du nicht:

Siehe §13 FZV

§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

 (1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

    Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,

    Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

    Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,

    Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,

    Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,

    Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,

    Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

    Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

    Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,

    Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und

    Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

Fahrzeugfarbe ist nicht aufgeführt !

nein, brauchst nichts zu machen - nur lackieren !