Darf ich als ALG II Empfänger einen Führerschein machen?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Sicher kannst du einen Füherschein machen, solange dieser dich nicht daran hindert weiterhin der Vermittlung zur Verfügung zu stehen.

Wenn es keinen Grund gibt weshalb dich das Jobcenter beim Führerschein unterstützen könnte, musst du dir diesen halt nur leisten können.

Dein angespartes musst du dafür ja nicht verwenden, wenn deine Oma dafür extra etwas angespart hat, dann mach doch einfach mit ihr aus das sie die Rechnungen zahlt und wenn du was in bar zahlen musst, dann so sie es dir auf Tatze geben damit du es dann gleich zahlen kannst, so kann das Jobcenter keine Probleme machen.

Zu deinem Auto, dass musst du angeben und nachweisen was für einen Zeitwert dieses hat, auch wenn es noch nicht angemeldet ist und du noch keinen Führerschein hast, dass zählt auch als Vermögen, auch wenn es dann privilegiertes Vermögen ist und nicht auf dein zustehendes Schonvermögen nach dem SGB - ll angerechnet werden darf.

Nun zu einem möglichen Problem was auftreten könnte, weil du das KFZ - erst im Leistungsbezug angeschafft hast.

Wenn du es nämlich schon spätestens im Monat vor der ALG - 2 Antragstellung gehabt hättest, dann dürfte es einen Zeitwert von bis zu 7500 € haben, auch einem Kind ab dem 15 Lebensjahr stünde dies zu.

Jetzt zum möglichen Problem, wenn du das gewisse Alter noch nicht hast, um diesen Betrag von 7500 € Schonvermögen zu erreichen, dann könntest du dir auch nur ein KFZ - kaufen was im Rahmen deines Schonvermögens liegen würde, denn sonst könnte es Probleme mit dem Jobcenter geben.

Denn du hast im Antrag oder in den Folgeanträgen wahrheitsgemäße Angaben zu machen, also dein Vermögen anzugeben und nachzuweisen, andere Veränderungen in den wirtschaftlichen wie finanziellen Verhältnissen und dazu gehören auch Angaben über Bargeld was du zu Hause hast, da sind natürlich keine Nachweise notwendig.

Dann käme es nämlich nicht gut wenn du z.B. 30 Jahre alt wärst, dir pro vollendetem Lebensjahr 150 € = 4500 € zustehen würden + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen = gesamt 5250 € und du dir dann ein KFZ - mit einem Zeitwert bis zu 7500 € kaufen würdest.

Verstehst du was ich damit meine ?

isomatte  14.02.2019, 04:08

Danke dir für deinen Stern !

lindaa019 
Beitragsersteller
 30.01.2019, 16:15

Ich verstehe, Dankeschön für die Hinweise, ich war gestern auch schon beim Jobcenter und habe das Auto angegeben und die prüfen das nun.

Wenn Deine Oma die Rechnungen der Fahrschule bezahlt, so geht dies das JC nichts an.

Und Du darfst auch ein Auto besitzen bis zum Maximalwert von 7500 Euro.

isomatte  29.01.2019, 08:11

Das mit den max.7500 € Zeitwert für ein KFZ - ist zwar normalerweise korrekt, aber nicht wenn man das KFZ - erst im Leistungsbezug anschafft.

Siehe meine Antwort wenn du möchtest.

wilees  29.01.2019, 09:54
@isomatte

Wie immer akzeptiere ich Deine Aussage. Meine möchte zum Ausdruck bringen - wenn sich hier der FS wie erklärt ein " tüvfälliges ? Billigauto / Unfallauto ?" kauft und dieses wieder mit einigem Einsatz wertverbessernd fahrtauglich macht, dann kann er dieses problemlos besitzen.

isomatte  29.01.2019, 10:05
@wilees

Sicher, da wird er aber auch nicht auf einen Zeitwert von 7500 € kommen und Geld benötigt man auch wenn man viel oder alles selber machen könnte und das wiederum müsste er aus seinem Schonvermögen nehmen oder sich von seinen Leistungen absparen, es sei denn er hätte einen Job und könnte seine Freibeträge nutzen.

den führerschein darfst du klar machen, zur not kann den ja auch deine oma bezahlen, weil das geld hast du ja nicht auf dem konto oder?

und ein auto darfst du auch haben.. klar keinen porsche für 285.000 euro..aber ein altes günstiges auto ist nicht verboten..

Ja, du darfst den Führerschein machen und ein Auto besitzen. Dieses musst du dann aber angeben.