Darf ein Männlicher Polizist eine weibliche Person durchsuchen?
.... naja frage oben Beschreibung die nicht nötig ist unten...
10 Antworten
Dies ist z.B. im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt (übrigens deutschlandweit einheitlich..)
§36 Abs. 4 HSOG: "Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts, von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."
im notfall darf er das, wenn z.b. der verdacht besteht, dass sie eine schusswaffe mit sich führt und jegliches warten auf eine weibliche vollzugsbeamtin eine gefahr für leib und leben darstellen würde.
Ja natürlich. Aber es gibt auch Grenzen. Unterhalb der Gürtellinie macht das dann eine Polizistin bzw. ein Arzt oder eine Ärztin. Ob Du durchsucht wirst, das kannst Du Dir aber i.d.R. nicht aussuchen, nur die Grundbedingungen.
Lies Dir Dein Zitat mal durch und erkläre mir den Unterschied zwischen diesem und meiner Antwort.
Der Unterschied ist eigentlich offensichtlich .. aber ok:
Die Frage war: "Darf ein männlicher Polizist eine weibliche Person durchsuchen?"
Deine Antwort darauf: "Ja natürlich."
Die korrekte Antwort ist aber NEIN. Ein männlicher Polizist darf eine weibliche Person (normalerweise) nicht durchsuchen, eine Polizistin darf eine männliche Person (normalerweise) nicht durchsuchen.
Eine Unterscheidung ob oberhalb oder unterhalb der Gürtellinie, wie Du sie erwähnt hast, gibt es nicht.
"Unterhalb der Gürtellinie macht das dann bei Frauen meistens eine (...)" sollte es heißen. Ausnahmen gibt es immer.
Eigentlich nicht auf Grund des Gleichgeschlechtlichkeitsgrundsatzes. Also Mann durchsucht Mann und Frau Frau, aber es gibt Ausnahmen, wie z.B. der dringende Verdacht, dass jemand eine Waffe bei sich hat und auf eine Kollegin nicht gewartet werden kann oder wenn es sich um eine Terrorverdächtigen handelt und noch andere Ausnahmen. Aber normalerweise wird eine weibliche Kollegin angefordert.
Und natürlich auch im jeweiligen Polizeiaufgabengesetz des Bundeslandes z.B. in Bayern im Art. 21 III PAG
@Mau00
Zu finden übrigens in §81d StPO
Zwischen Untersuchung und Durchsuchung gibt es aber einen sehr großen Unterschied ... und §81d bezieht sich nur auf Untersuchungen.
Ja, ist mir klar. Es war spät, denn ich hatte Nachtschicht :-)
Auch wieder war
Auch hier nochmals mein Kommentar:
Diese Denkweise setzt voraus, dass es unter Polizisten/Polizistinnen keine Schwulen und Lesben gibt - sehr unwahrscheinlich.
Das ist keine Denkweise sondern gesetzlich geregelt! (PolG u.a.)
du hast natürlich recht je nach Konstitution kann man da variieren, also auch bei Transsexuellen, etc etc, da gibt es ja viele verschiedene Konstelationen.
Im Zweifel ist das Geschlecht anzunehmen welches im Ausweiß (BPA) steht.
Klar gibt es immer Ausnahme und Spezialfälle, aber wir gehen hier jetzt mal vom Regelfall aus.
kommt auf die Situation an,im Normalfall nicht,nehme aber an falls waffen im spiel sind wird da keine Rücksicht genommen
Natürlich? Natürlich nicht! Ob oberhalb oder unterhalb der Gürtellinie, spielt keine Rolle.
Zitat aus §36 Abs. 4 HSOG: "Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts, von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."