Chef will Gehalt in Bar zahlen - erlaubt?

3 Antworten

Wenn über jeden gearbeiteten Monat eine korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnung vorliegt, ist es unerheblich, ob die Auszahlung der Nettosumme(n) per Überweisung oder bar erfolgt. Der Mitarbeiter kann die Auszahlungssumme(n) zur Not auf das eigene Konto überweisen oder einzahlen.

ACHTUNG: Bei Barzahlung muss jeder eine entsprechende monatliche Quittung bekommen (der Chef das Original, der Mitarbeiter jeweils eine Kopie davon!

Käme der Chef auf die Idee, alles in einer Summe zu bezahlen, muss eine Anlage mit den monatlichen Auszahlungsbeträgen erstellt werden (hier: Mitarbeiter bekommt das Original, Chef die Kopie).

marlonz 
Beitragsersteller
 15.07.2016, 14:15

Wer ist denn für das Zustellen des Geldes Verpflichtet?

Er hatte mich heute eingeladen zu kurzem Gespräch und Schlüsselabgabe. Hatte vorher gesagt das es Geld in Bar gibt aber davon hatte er jetzt nichts da. Sprich ich habe heute NICHTS bekommen!

Ich ziehe nun aber weg, das weiß er auch und er will das Geld aber ja in Bar zahlen. Muss er MIR das bringen oder muss ich das abholen? Ich kann ja nichts dafür wenn er Monatelang mein Geld nicht zahlt und muss jetzt auch noch hinterher fahren?

verreisterNutzer  15.07.2016, 15:15
@marlonz

Sicher hast Du den Internet-Link in der Antwort von @FGO65 gelesen, woraus gründsätzlich hervorgeht, dass der Arbeitgeber
vom Arbeitnehmer verlangen kann, dass dieser den Lohn im Falle einer Barzahlung im Betrieb abholt.

Hier scheint es jedoch gewisse Unstimmigkeiten im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu geben, sodass man in diesem speziellen Fall (zugunsten des Arbeitnehmers) tatsächlich von einer Bringschuld des Arbeitgebers ausgehen könnte.

Der korrekte Weg wäre nun, den Arbeitgeber nachweislich (!) zur Zahlung des Restlohns aufzufordern, und ihm dafür eine entsprechend kurze Frist zu setzen. Vestreicht diese, müsste man sich an entweder (kostenpflichtig) an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, oder direkt zum zuständigen Arbeitsgericht gehen, bei dem der dortige Rechtspfleger bei den weiteren Maßnahmen (Geldeintreibung, ggf. Klageerhebung usw.) behilflich ist. Dies wäre zumindest in der ersten Instanz kostenfrei.

Der Ordnung halber weise ich noch einmal auf meine eigenen obigen Ausführungen hin, sowie auf die Tatsache, dass letztendlich die Frage der Hol- oder Bringschuld durch ein Arbeitsrichter zu entscheiden wäre.  

Durch eine Barzahlung könnte er ggf. Steuern sparen. Rechtens ist es nur wenn die jeweiligen Ämter davon wissen. Aber an sich nein.