Brille geschenkt bekommen und jetzt soll ich sie doch zahlen?
Der Vater eines Freundes ist Optiker. Der Freund hat mich gefragt ob ich keine Brille besitze ich sagte Nein ( ich trage kontaktlinsen). Er meinte er würde mir eine Brille machen für die ich auch nichts bezahlen müsse, da sein Papa die wohl auf Eigenbedarf bestellen könnte und er somit keine Kosten dafür hätte. Nach langem drängen des Freundes ließ ich mich doch überreden eine Brille zu holen. Im laden des Vaters meinte dieser auch nochmal zu mir das ich für die brille nichts zahlen müsse. Nun soweit so gut. Als sich dann rausstellte das besagter Freund nun doch mehr von mir wollte als nur Freundschaft und ich ihn abwies, kam auf einmal von ihm das er das Geld für die Brille haben will. 180.- euro. Ich meinte das er das Geld nicht bekommt da dies ein Geschenk gewesen sei und ich weder etwas unterschrieben noch eine Rechnung erhalten habe. Nun droht er mir mit einem Inkasso Unternehmen und einem Anwalt. Was haltet ihr davon? Muss ich die brille zahlen? Danke schon mal
7 Antworten
Geschenk ist Geschenk. Du brauchst etwas Geschenktes weder zu bezahlen, nochzurückzugeben.
Mir persönlich ginge es gegen die Ehre so ein Geschenk zu behalten. Ich würde es einfach wieder zurück geben und fertig. Dann hätte ich nichts mehr damit zu tun. Bezahlen würde ich auf keinen Fall! Das musst du, rechtlich gesehen auch nicht.
Du hast ja keinen Kaufvertrag, du hast sie nicht im Laden gekauft, du hast sie ausdrücklich als Geschenk bekommen. Wenn du sie zurück gibst, werden sie sich wahrscheinlich weigern, dir eine Bestätigung zu geben. Aber du brauchst sie nicht.
Truellel0406,
Du hast natürlich bei Herausgabe einen Rechtsanspruch auf eine unterschriebene Quittung nach § 368 BGB!
Eine rechtlichen Anspruch auf eine Quittung hat sich allerdings schon und sie kann die Herausgabe verweigern, wenn nicht Zug um Zug die Quittung erstellt wird.
Recht haben und bekommen sind zweierlei...
Klar, landregen, sehr wahr sogar.
In dem Fall würde ich der Fragestellerin aber nahelegen eine Herausgabe nur unter Zeugen vorzunehmen bzw. zu verweigern.
Nein, natürlich nicht.
Wenn überhaupt kann hier nur der Vater selbst ( der Optiker ) eine Forderung geltend machen.
Zudem erhält man immer vor Auslieferung eine Rechnung. Ohne Bezahlung bekommt man regelmäßig die Brille nicht ausgehändigt.
Also mach Dir erst einmal keinen Kopf, warte ab, ob der Vater überhaupt eine Forderung stellt. Dein Freund hat wahrscheinlich im Geschäft des Vaters keinerlei Befugnisse.
Ich hab mit seinem Vater telefoniert von ihm kam nur das ich das mit seinem Sohn zu klären habe, er mischt sich da nicht ein. Als ich dann meinte das er sich als Geschäftsinhaber aber da einmischen sollte hab ich keine Antwort mehr bekommen.
Lass es einfach. Ich würde gar nichts machen. Auch nicht telefonieren. Wie hier schon steht: wenn ein Inkasso kommt kurz widersprechen. Ich empfehle: " wertes Inkasso. Ich habe bei xyz gar keine Brille gekauft. Sie möchten mir bitte einmal einen Bestellschein oder ein Rezept vorlegen."
Selber Tenor vor Gericht. Denn wenn es nie eine Bestellung auf deinen Namen gab kann der auch nie einen Kaufvertrag nachweisen. Dass du sowieso lieber Kontaktlinsen trägst können bestimmt genug Zeugen bestätigen oder?
Da musst du nicht mal schwindeln. Er ist in der beweispflicht dass es einen Kaufvertrag gibt.
Warte einfach ab, sollte ein Schreiben eines Inkassounternehmens
kommen, widersprich der Forderung. Erst einmal hast Du es lediglich mit einem frustriertem, verzogenem Jüngelchen zu tun.
Sollte der Vater wirklich eine Rechnung stellen, dann bring die Brille in den Laden zurück.
( Bitte Zeugen mitnehmen und sich den Empfang auf einem vorgefertigten Schreiben mit Bild der Brille quittieren lassen )
Ich würde die Brille auch zurückbringen. Der Vater kann ja nichts dafür. Von der Freundschaft zum Sohn würde ich mich allerdings distanzieren.
Allerdings rechtlich kann sie die Brille behalten, denn eine Schenkung kann nur bei grober Undankbarkeit oder einer Verfehlung widerrufen werden (§ 530 Abs. 1 ZPO). Dieser Widerruf muss entsprechend erklärt werden (§ 531 Abs. 1 ZPO).
Nein, Du musst natürlich nichts zahlen, denn es handelt sich um eine Schenkung nach 516 Abs. 1 BGB. Da die Brille bereits übereignet wurde, liegt auch kein Formfehler vor (§ 517 Abs. 2 BGB).
Eine Schenkung kann nur widerrufen werden, wenn Du eine schwere Verfehlung begehst oder Dich grob undankbar zeigst (§ 530 Abs. 1 BGB).
Insoweit solltest Du gelassen bleiben und dem jungen Mann klar machen, dass Du wie eine Prostituierte zu kaufen bist.
Im letzten Absatz fehlt ein "nicht" ;-)
Danke für den Hinweis. Ja, das sollte da stehen.
Wenn ein Optiker von Brille spricht, meint er eher das Gestell. Die Gläser gehen extra. So könnt ichs mir jetzt vorstellen. Habt ihr da nicht so genau drüber geredet?
Er meinte die komplette Brille. Sein Vater hat noch gemeint das die Gläser wohl recht teuer werden würde. Ich sagte dann sogar das ich eigl keine brauche und gar kein Geld habe. Worauf sein Sohn dann gemeint hat er zahlt das alles und sein Vater solle ihm das vom Gehalt abziehen. Er arbeitet wohl ab und an in dem laden seines Vaters
Der Kauf der Brille ist zwischen Deinem Freund und dessen Vater erfolgt. Dein Freund hat Dir dann die von ihm gekaufte Brille geschenkt.
Ein Widerruf kommt nur bei einer Verfehlung oder grober Undankbarkeit in Betracht.
Das was Dein Freund wollte war eine Gegenleistung und die kommt bei einer Schenkung nicht in Betracht.
Ich hab auch absolut keinen nutzen von der Brille. Hatte mir das auch schon überlegt das ich einfach hinfahre und sie ihm wieder gebe. Dann will ich das aber schriftlich von ihm das ich sie ihm wieder gegeben habe