Beglaubigte Kopie - kann auch der Aussteller des Originals eine Kopie desselben beglaubigen?
Liebe Menschen,
ich möchte mich für ein Universitätsstudium bewerben. Momentan mache ich noch ein FSJ, eine Bescheinigung darüber habe ich von meinem Träger bereits bekommen.
Nun verlangt die Uni natürlich eine beglaubigte (!) Kopie.
Das Original habe ich bereits vom Träger, also vom Aussteller desselben, kopieren und erneut mit einem Stempel der Organisation versehen und unterschreiben lassen.
Zählt das nun als beglaubigte Kopie oder gar als Original?
Oder muss ich unbedingt mit dem Original zum Amt und dort beglaubigen lassen?
Über eine schnelle Antwort eines fachkundigen Menschen wäre ich sehr dankbar.
Liebste Grüße
keksfee
5 Antworten
Das Original habe ich bereits vom Träger, also vom Aussteller desselben, kopieren und erneut mit einem Stempel der Organisation versehen und unterschreiben lassen.
Zählt das nun als beglaubigte Kopie oder gar als Original?
Ja, das ist völlig ausreichend!
Wenn Dir Dein Träger eine Zweitschrift ausstellt, müsste das eigentlich funktionieren. Kopien beglaubigen können aber nur Behörden: Bürgerämter, Gemeindeverwaltungen und Notare, in einigen Bundesländern auch Ortsgerichte, Sparkassen und Pfarrämter.
Beglaubigen kann der Träger in der Regel selbst. Allerdings muss dann auch ein Beglaubigungsvermerk drauf sein. Ich denke aber nicht, dass das die Uni stören wird.
Es gilt nur die von der Beglaubigungsstelle der Stadt/Gemeinde beglaubigte Kopie. Selbst die Beglaubigung durch einen Pfarrer ist unzureichend.
Ich denke das zählt als original. Für eine beglaubigte Abschrift gehst du am besten zum Notar.