beamtenbeleidigung unter alkoholeinfluss

13 Antworten

1.) § 120 StGB, Gefangenenbefreiung

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In Deinem Fall also versuchte Gefangenenbefreiung, denn Du hast versucht, einen zu diesem Zeitpunkt Festgenommen zu befreien.

2.) Beleidigung, § 185 StGB - es gibt so etwas wie eine "Beamtenbeleidigung" gar nicht, das ist stets eine normale Beleidigung.

Aber, Du warst betrunken.

Nun, warst Du nicht genug betrunken, dann greifen die beiden vorgenannten Tatbestände voll.

Warst Du jedoch so betrunken, dass Du unzurechungsfähig warst, dann greift der Ersatztatbestand, § 323a StGB - Vollrausch, der da lautet:

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

Und der heißt ohne Amtsdeutsch, wenn Du so besoffen warst, dass Du deswegen nicht bestraft werden kannst, dann wirst Du halt bestraft, weil Du Dich vollgesoffen hast und so Straftaten verübt hast.

Also kommt Du nicht raus aus der Sache, weil Du was getrunken hast, sondern Du wirst genau so verknackt, nur mit Hilfe eines anderen §.

Demnach, Trunkenheit schützt vor Strafe nicht, man bestraft dann halt die Trunkenheit.

fs112  14.12.2011, 00:02

Eine kleine Anmerkung hätte ich da noch: wie soll denn eine Alkoholisierung angenommen werden, wenn eine solche vor Ort nicht festgestellt worden ist?

Besoffen zu sein, wie du es so schön ausdrückst macht dich NICHT unzurechnungsfähig, das wäre auch kompletter unsinn, im bestfall kann das als mildernder umstand geltend gemacht werden.

Wie hoch dein Strafmaß ausfällt hängt schlichtweg von der Art der Beleidigung und deinem Einkommen ab.

timoV86  30.11.2012, 22:49

neee

Den Tatbestand "Beamtenbeleidigung" gibt es nicht! Ob du nun einen Polizisten oder einen Obdachlosen beleidigst macht Null Unterschied, sind beides "ganz normale" Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB.

fs112  12.12.2011, 22:37

das macht den Fragesteller jetzt zwar schlauer, hilft ihm in der konkreten Sache aber auch nicht weiter...

dubesor  12.12.2011, 22:44
@fs112

Doch, da es den Anschein hat, als wenn der Fragesteller befürchtet beim Beleidigen von "Beamten" eine härtere Strafe zu erhalten. Und dem ist definitiv nicht so. Generell sind Beleidigungen Strafbar (Beamter oder nicht ist Wurst). Wie dem auch sei, wirst wohl eine Geldstrafe zahlen müssen.Die Höhe der Geldstrafe kann man schwer vorhersagen - die hängt vom zuständigen Richter und von den Einkommensverhältnissen ab. Ein Freund von mir (Hartz 4) hat mal einen Polizisten betrunken "Schwuchtel" genannt, waren 240 EUR. Abwarten und Tee trinken, Gruß.

anonymous1 
Beitragsersteller
 12.12.2011, 23:08
@dubesor

also habs jetzt rausbekommen. hab nur gesagt dass sie erstmal ihre kappe richtig aufsetzen soll bevor ich mit ihr rede und dass ich einen höheren schulabschluss als sie in ihrem leben bekomen wird habe. naja, so schlimm ist es ja nicht -.-

anonymous1 
Beitragsersteller
 12.12.2011, 22:25

sicher?

dubesor  12.12.2011, 22:26
@anonymous1

Ja. Das ist ein weiterverbreiter Irrglaube.

Du kriegst wahrscheinlich eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung. Die Strafe bemisst der Richter nach Deinem Einkommen...Kann teuer werden !

dubesor  12.12.2011, 22:30

Beamtenbeleidigung gibt es nicht.

Das gibt eine Geldstrafe, die wird sich nach Schwere der Beleidigung belaufen.

Wenn du nicht sagst es sei Hurensohn oder so etwas gewesen, dann schätze ich mal um die 200€ wird dir der Richter aufbrummen.