B2B-Shoppen.de - Strafanzeige wegen Betrug bekommen :-(
Hallo liebe gutefrage.net Gemeinde, ich habe ein Problem und zwar habe ich mich vor ca. 2-3 Monate bei einer Seite für Gewerbetreibende angemeldet. Diese heißt B2B-Shoppen.de.
Da ich es mir nach der Anmeldung anders überlegt hatte, habe ich B2B Shoppen meinen Widerruf und Kündigung zugeschickt.
Diese antworten mir damit das ich mich als Gewerbetreibender registriert habe und mir damit kein Widerrufsrecht zusteht und ich die Fällige Rechnung begleichen soll. Das habe ich nicht getan, jetzt habe ich eine Klageschrift vom Gericht bekommen und eine Vorladung von der Polizei.
ich mein ich hab das schon gewusst, das ich für das Händlerportal 240 Euro bezahlen muss, aber ich dachte wenn ich das Widerruf dann hat sich das erledigt. Ich wusste nicht, das Kaufleute in Deutschland kein Widerrufsrecht haben.
Was würdet ihr jetzt tun?
13 Antworten
Schreiben fertigen!!!
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erkläre die Anfechtung meiner Erklärung, die Sie mit Ihrem Zeitstempel xxxx registriert haben. Aus der Aufmachung Ihrer Website ging nicht hervor, dass bereits mit einer, meiner Meinung nach unentgeltlichen Anmeldung, die geforderte Grundgebühr zu leisten war. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidungen des AG Dresden vom 5.10.2011 Az.104C344/11, LG Leipzig gegen JW Handelssysteme Az. 08 O 3495/12 sowie AG Mönchengladbach Az. 4C 476/12. Weiterhin muss ich Ihnen mitteilen, dass ich zum Zeitpunkt der Anmeldung kein Unternehmer war und somit keinen gültigen Gewerbenachweis erbringen kann- siehe auch Entscheidung des AG Bochum (http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/ag-bochum_47-c-59-12_melango-urteil.pdf .
Vorsorglich widerrufe ich zunächst den Ihrer Meinung nach zustande gekommenen Vertrag. Sie haben mich vor Abgabe meiner Willenserklärung nicht darüber informiert, dass für den von Ihnen angebotenen Vertrag kein Widerrufsrecht besteht . (Siehe § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, §31) . Ich bestreite, dass der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages auf der betroffenen Internetseite überhaupt hinreichend kenntlich gemacht war, da ich in Kenntnis dieser Umstände keine Bestellung getätigt hätte. Insofern mache ich Sie auf Ihre Beweislast dahingehend aufmerksam, dass Sie mir unmittelbar vor Abgabe meiner angeblichen Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, die Mindestlaufzeit des Vertrages sowie den Preis zur Verfügung gestellt haben und das sich aus der Beschriftung der Schaltfläche zur Abgabe der Bestellung eindeutig die Kostenpflichtigkeit des Vertrages ergab. Ein Vertrag dürfte gemäß § 312g Abs. 4 BGB gar nicht zustande gekommen sein.
Ich erkläre hiermit hilfsweise den Widerruf des angeblich abgeschlossenen Vertrags nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Höchst vorsorglich erkläre ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen sowie die Kündigung des Vertrags.
Da es sich nunmehr um eine bestrittene Forderung handelt, weise ich ausdrücklich auf die Unzulässigkeit einer Übermittlung von Daten an Auskunfteien gem. § 28a Abs. 1 Nr. 4d Bundesdatenschutzgesetz hin. Bei Zuwiderhandlungen behalte ich mir alle in Betracht kommenden rechtlichen Schritte gegen Sie vor. Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich bezweifle, dass das hier echt ist. Strafantrag gg. was den bitte schön!
Hier ein paar Urteile:
• Landgericht Leipzig, Urteil vom 26.07.2013 – 08 O 3495/13 • Mönchengladbach, Urteil vom 16.07.2013 – 4 C 476/12 • Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 16.05.2013 – 16 C 2997/12 • Amtsgericht Bonn, Urteil vom 25.04.2013 – 115 C 26/13 • Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2013 – 261 C 4750/13 • Amtsgericht Peine, Urteil vom 24.01.2013 – 5 C 440/11 • Amtsgericht Bremen-Blumenthal, Urteil vom 08.01.2013 – 45 C 1233/12 • Amtsgericht Neuss, Urteil vom 08.01.2013 – 101 C 4710/10 • Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2012 – 9 S 72/12 • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2012 – 42 C 14743/11 • Amtsgericht Bochum, Urteil vom 16.04.2012 – 47 C 59/12 • Amtsgericht Detmold, Urteil vom 30.03.2012 – 7 C 565/11 • Amtsgericht Burgwedel, Urteil vom 12.01.2012 – 78 C 97/11 • Amtsgericht Dresden, Urteil vom 05.10.2011 – 104 C 3441/11
Als ruhig bleiben; wenn es tatsächlich stimmt mit Strafantrag, was ich bezweifle zum Anwalt gehen:
Wenn jemand eine Strafanzeige resultierend aus seiner Ignoranz bekommt soll gleich noch der Gerichtsvollzieher nach kommen und sich das geforderte Geld einholen. Dann sollte man aber wegen der betrügerischen Absichten auch verzichten mit dieser Person weiterhin zu arbeiten. Den es darf einfach nicht sein wenn jemand sich jemand etwas kauft aber am Ende nichts bezahlen will. Obwohl dieser wusste es ist so.
NICHT ZAHLEN RUHE BEWAHREN!!!!
Es gibt zudem Foren, wo Beiträge von Personen erfolgen, die raten lieber zu bezahlen.
Überraschenderweise bekam ich am heutigen Tag Post des Unternehmens mit der Aufforderung 240€ zu bezahlen. Nach kurzer Recherche und Kontakt eines Bekannten, der Anwalt ist, habe ich ein Schreiben erfasst und werde dies am Montag übermitteln.
Ein kleiner Hinweis noch:
Oft wird durch Mahnungen und Anrufen mit Konsequenzen gedroht. Erst wenn man vom Amtsgericht ein Schreiben erhält, wird ich aktiver werden und mir anwaltlichen Beistand nehmen!
Inhalte vom Schreiben
B2B Technologies Chemnitz GmbH Neefestraße 88 D-09116 Chemnitz
per Einschreiben Rückschein
Zahlungsaufforderung vom 28.11.2013
Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem Posteingang Ihrer Zahlungsaufforderung vom 30.11.2013 prüfte ich mein privaten Emailaccount meines Internetproviders und folgende Mail wurde mir von Ihnen übermittelt:
XXXXX
Betreff: Anmeldung
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anmeldung bei b2b-shoppen.de. Klicken Sie den unteren Link an oder kopieren Sie diesen in ihren XXXX
Mit freundlichen Grüßen
Den Link habe ich nicht bestätigt, vielmehr versucht mittels Rückantwort Sie zu kontaktieren, dass keine Zahlung meinerseits erfolgen wird.
Als Beweis: XXXX
Dies blieb ergebnislos.
Daraufhin erfolgte meinerseits die Kontaktaufnahme über XXXXX Hier wurde ich genötigt eine Kundennummer zwingend einzugeben, damit das Ziel mit Ihnen in Kontakt aufzunehmen erfolgreich ist. Ich bin jedoch kein Kunde!
Begründung:
Sie haben durch Werbung in einer bekannten Social Media Plattform mit Lock-Angeboten geworben. In Wahrheit musste ich nun aber feststellen, gezielt in eine Kostenfalle getappt zu sein.
Es wird von Ihnen der Eindruck vermittelt, dass man nach kurzer Registrierung Konkursware, z. Bsp. iPhones, Energy Drinks, Parfums etc., zu extrem günstigen Preisen erstehen kann.
Sie behaupten nun jedoch, dass ich einer Nutzungsgebühr von 240€ zugestimmt habe. Dem widerspreche vehement. Der Kostenhinweis war nach jetziger Recherche im Fließtext versteckt. Beim erfassen von Daten hat man zudem noch gar keine Waren ausgewählt und somit meines Erachtens auch keinen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht.
Ich musste bei meinen Recherchen weiterhin feststellen, dass die Werbeanzeigen sich vorgeblich an Gewerbetreibende richtet, jedoch gezielt für Privat-Nutzer geschalten werden. Hier gibt es im Internet auch einschlägige Seiten, die dies bestätigen. Somit komme ich zu folgendem Ergebnis:
Mangels hinreichender Hinweise auf die Entgeltlichkeit liegt trotz Anmeldung kein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag vor.
Abschließend Auszug aus einem ähnlichen Urteil: „Mit Urteil vom 16.7.2013 hat das Amtsgericht Mönchengladbach einen Zahlungsanspruch der JW Handelssysteme GmbH wegen der Anmeldung auf www.mega-einkaufsquellen.de verneint. Die Firma ist im Bereich der Internet-Abzocke bekannt. Die Entscheidung ist auch auf andere, im Wesentlichen gleich gestaltete Websites der JW Handelssysteme GmbH übertragbar. Bei der JW Handelssysteme GmbH handelt sich um eine bekannte Abzocke-Firma. Als beliebte Masche wird die „B2B-Abzocke“ herangezogen, um die es auch im betreffenden Gerichtsurteil geht. Die Begründung des Amtsgerichts:
Nur weil sich ein/e Verbraucher/in auf einer Online-Plattform der JW Handelssysteme GmbH angemeldet hat, ist dieser, entgegen der Auffassung der JW Handelssysteme GmbH, nicht automatisch als Unternehmer zu qualifizieren und als solcher zu behandeln. Für Konsument/innen entfällt somit eine Zahlungspflicht bereits deshalb, weil der Anmeldevorgang nicht der deutschen „Button-Lösung“ entspricht. Desweiteren führte das Gericht aus, dass die Forderungen der JW Handelssysteme GmbH selbst bei der Anmeldung als Unternehmer unbegründet sind, da der nicht deutlich hervorgehobene Kostenhinweis als überraschende Klausel zu werten und somit nicht Vertragsbestandteil ist."
Gern können Sie mir eine positive Nachricht bis zum 13.12.2013 übermitteln. Sofern Sie Ihre Zahlungsaufforderung aufrecht erhalten, sehe ich mich genötigt und werde bei der Polizei einen Strafantrag wegen Betruges stellen und diesen Sachverhalt der Verbraucherzentrale melden.
Mit freundlichen Grüßen
Es ist doch immer wieder Interessant wie überraschend viele es abtun und sich ihrer Pflicht bereit fühlen nicht zahlend etwas abgreifen möchten. Hauptsache mal den Egoisten wieder heraus gelassen? Komme da echt ins Grübeln was aus unserer Konsumenten Landschaft geworden ist. Handy Verträge nicht bezahlen auf Rechnung alles kaufen. Schuld sind die Unternehmen weil die ja böse sind. Da muss doch auch mal gegen Bösartige Verbraucher vorgegangen werden.
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Hiervon hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen zugelassen, z.B. das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 d BGB.
Kunden die sich auf Ihren Seiten anmelden treten jedoch nicht als Verbraucher sondern als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB auf.
§ 14 BGB definiert einen Unternehmer wie folgt: „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.”
Demnach steht Ihnen ein Rücktrittsrecht aus der genannten Regelung des § 312 d BGB nicht zu.
Punkt!
Kunden die sich auf Ihren Seiten anmelden treten jedoch nicht als Verbraucher sondern als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB auf.
Nein.
Nur wenn diese sich eindeutig als Unternehmer zu erkennen geben. Im Zweifel ist immer zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden, so sieht es selbst der BGH.
Wenn also das Feld "Firma" offen gelassen wird, so bestehen an der Verbrauchereigenschaft des Anmeldenden keinerlei Zweifel womit §§ 312 ff BGB wieder greifen würden.
Bestätigt durch Urteile der AG Mönchengladbach, Bochum, Düsseldorf und Dresden. Urteile gerne auf Anfrage.