Abmeldung v. Schule, trotz Schulpflicht, aber Praktikumsplatz als Übergang, vor Ausbildung -möglich?
Hallo,
ich besuche derzeit die gymnasiale Oberstufe und habe mich entschlossen mit der Schule aufzuhören, ich habe einfach keine Lust mehr auf die ganze Lernerei etc. Ich habe einen mittleren Bildungsabschluss (FOR-Q) und bin noch 17 Jahre (noch 4 Monate), daher also noch schulpflichtig, wenn ich kein Ausbildungverhältnis vorweisen kann.
Ich habe allerdings die Möglichkeit in meinem Wunschbetrieb ab Sofort ein Praktikum zu machen und mit hoher Wahrscheinlichkeit ab dem 1.8 auch eine Ausbildung zu beginnen.
Ich wollte jetzt wissen, ob ich mich von der Schule abmelden kann, wenn ich vorweise ein Praktikum zu machen, bis ich 18 bin und meine Schulpflicht erfüllt habe?
Bundesland ist NRW. Danke im Voraus
2 Antworten
Hallo Virtuoso!
Ich wollte jetzt wissen, ob ich mich von der Schule abmelden kann, wenn ich vorweise ein Praktikum zu machen, bis ich 18 bin und meine Schulpflicht erfüllt habe?<
Da sind Sie aber gründlich im Irrtum. Ohne Ausbildung sind Sie nicht schulpflichtig, bis Sie 18 sind, sondern schulpflichtig bis zum Ende des Schuljahres, in dem Sie 18 werden. Lesen Sie genau! § 38 Abs. 3 Schulgesetz NRW:
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis** dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres**, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
Die Schulbehörde kann Sie freistellen. Das SchulG NRW lässt das zu. Dafür müssten Sie vermutlich einen begründeten Antrag stellen. Allerdings rate ich davon ab. In Ihrem Fall sehe ich keinen Grund. "Keine Lust" ist kein Sachgrund.
Holla, die Waldfee! Ich sehe gerade, dass Verstöße gegen die Schulpflicht in NRW teilweise richtig teuer sind. Und nicht nur Sie, auch der Praktikumsbetrieb würde sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig machen:
§ 126Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
4. als Eltern, als Ausbildende oder Ausbildender oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2),
5. als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schulpflicht in der Sekundarstufe I (§ 37) oder die Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38) nicht erfüllt,
...
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die in den Fällen des Absatz 1 Nr. 6 und 7 bis zu 5.000 Euro beträgt. Nach der Entlassung der oder des Schulpflichtigen aus der Schule ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 5 unzulässig.
Sie haben aber noch Glück. Absatz 1 Nr. 6 u. 7 treffen nicht auf Sie zu. Damit sind Sie aber nicht raus aus der Nummer, denn dann gilt für Sie § 17 OWiG:
§ 17 Höhe der Geldbuße
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
Und damit keine Irrtümer aufkommen: eine bezahlte Geldbuße heißt nicht, dass Sie dann der Schule fernbleiben dürfen, ist ja kein Ablasshandel. Nein, mit jeder neuen Anzeige gibt's ein neues Bußgeld von bis zu 1000,00 Euro. Ich bin gespannt, wie Sie das bezahlen wollen.
Und wenn Sie es einfach nicht bezahlen, bekommen Sie Arbeitsauflagen. Wie erklären Sie das dem Praktikumsbetrieb, dass Sie die nächsten Tage nicht kommen können.
Vielleicht aber erfüllen Sie auch die Arbeitsauflage nicht. Wer soll Sie denn zwingen? Dann gibt's eine sog. "Beugehaft" (Gefängnis, Knast). Das ist ein Ordnungsmittel. Es ersetzt nicht die Geldbuße oder die Arbeitsauflage, sondern dient lediglich dazu, Ihre Moral, der Auflage freiwillig zu folgen, Nachdruck zu verleihen.
Sie sollten sich das wirklich gut überlegen.
Gruß Navvie
Unter 18 ohne Ausbildung musst du in NRW weiter zur Berufsschule gehen. Zieh das durch bis Sommer. Die drei Monate schaffst du locker. Ein Abgang im Schuljahr ist sauschlecht im Lebenslauf.
Falls das Praktikum Pflicht wäre, würde es immer noch nicht die Schulpflicht aushebeln. Du müsstest einen Tag in der Woche hin.
Was Sie mit Beurlaubung meinen, nennt der Gesetzgeber "Ruhen der Schulpflicht". Das finden Sie im § 40 SchulG NRW. Das ist eine Ausschließlichkeitsliste. Wenn Sie sich hier nicht wiederfinden mit Ihrem Vorhaben, dann gibt's auch keine Beurlaubung. Außerdem wird das "Ruhen" noch auf die Schulpflicht angerechnet. So oder so, keine gute Wahl.
§40 Ruhen der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht ruht 1. während des Besuchs einer Hochschule, 2. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, 3. während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, wennder Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt, 4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wennder Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt, 5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend demMutterschutzgesetz, 6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre, 7. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung fürHeil- oder Heilhilfsberufe, 8. für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses, 9. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule odereines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.
(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an.
(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Die Ausbildung könnte ich im Sommer anfangen, müsste aber dann dieses Praktikum absolvieren, gäbe es denn die Möglichkeit einer "Beurlaubung" für das Praktikum? So dass ich offiziell noch an der Schule angemeldet wäre, bez. der Berufsschulpflicht, stattdessen aber dieses Praktikum absolviere?