8 Jahre keine Nebenkostenabrechnung erhalten, jetzt sollen wir nachzahlen.

9 Antworten

Dummer Vermieter. Nachzahlungen für 2006 und 2007 sind verjährt. Er ist verpflichtet Dir die Abrechnungen für alle 8 Jahre zu erstellen. Nur kann er nur Forderungen für 2008 geltend machen. Erst wenn alle Abrechnugen vorliegen, mußt Du für 2008 nachzahlen. Ein Guthaben aus alten Abrechnungen muß er aber erstatten.

jockl  02.01.2009, 09:07

Oh oh oh, schon mal was von Verjährungen gehört. Oder von Pauschal-Miete, welche ersatzweise eintreten kann ?

Quandt  02.01.2009, 09:21
@jockl

Bei einer Pauschalmiete Nebenkostennachforderungen?!?

Regenmacher  02.01.2009, 09:28
@jockl

Verjährung für Forderungen (Nachzahlungen) des Vermieters tritt ein, 12 Monate nach Ende des Abrechnungsszeitraums.

Verjährung Guthaben an den Mieter tritt ein nach 3 Jahren (regelmäßige Verjährung)

maiki01  02.01.2009, 09:28
@jockl

ich sag doch, Forderungen des Vermieters aus 2007 sind mit dem 31.12.2008 verjährt. Alles was vorher war, kaann er nicht mehr geltend machen. Forderungen des Mieters unterliegen dieser kurzen Verjährungsfrist nicht. Was soll das mit ersatzweise Pauschalmiete, blos weil der Vermieter zu blöde ist eine Abrechnug zu erstellen? Ich muß jedes Jahr 6 Abrechnungen erstellen. Das Programm habe ich selbst geschrieben, es hat auch schon vor Gericht bestanden. Für diese Abrechnungen brauche ich max. 1 Stunde. Ausschlaggebend ist das, was im Mietvertrag steht

Obelhicks  02.01.2009, 13:58
@maiki01

hallo programmierer,

wenn du mit deiner frau essen gehst zahlst du mehr als für ein fertiges programm.

maiki01  03.01.2009, 06:41
@Obelhicks

das war aber schneller geschrieben, als wie ich gebraucht hätte, um zum Laden zu fahren

schwierige Frage! Also kurzfristig müsst ihr sicher gar nichts bezahlen wenn die Rechnungen auch Jahre zu spät kommen! Aber ich hätte da schon mal vorher nachgefragt. Oder habt ihr gehofft das die vergessen wurden??

Genau das Gleiche ist auch mit uns. Wir ziehen jetzt ende januar aus und haben jetzt auf die schnelle die abrechnung von 2008 bekommen und eine zahlungsaufstellung von den letzten 3 Jahren wo nebenkosten drauf stehen die würde man haben wenn man ein haus mit 160 m² bewohnen würde. Ich hab jetzt einen brief geschrieben das sie als vermieter laut §556 abs.3 S2 BGB verpflichtet ist dem mieter innerhalb eines Jahres einen betriebskostenabrechnung zukommen lassen muss. Da sie dies nicht getan (selbst nach aufforderung von uns) hat, hätte sie jetzt keinen anspruch mehr auf Nachzahlung. Desweiteren würde ich die abrechnung von 2008 nur dann akzeptieren wennich die entsprechenden Belege einsehen und prüfen kann.

Na mal schauen wie sie reagiert. Dumm ist nur das der mann meiner vermieterin in der gleichen firma arbeitet wie mein mann und der hat jetzt natürlich angst. Aber ich zahle ganz sicher keine 1000 Euro nach....

auf das grundsätzliche, ob pauschalmiete oder umlagefähige bk vereinbart, ist obelhicks korrekt bereits eingegangen. eine erhöhung einer vereinbarten pauschale kann meines erachtens nicht einseitig durch den vermieter erfolgen -vertrag ist vertrag- er bräuchte dazu die zustimmung des mieters, es sei denn, im mietvertrag wurde diese möglichkeit schon vorsorglich vereinbart. bei einer pauschalmiete wäre eine jährliche abrechnung irrelevant, also ohne sinn. anders bei umlage der diversen bka mit monatlicher abschlagszahlung. hier wäre entsprechen jahrlich abzurechnen. wenn das aber nicht erfolgen würde, könntest du bei einer zu erwartenden gutschrift darauf bestehen, allerdings greift hier die allgemeine verjährungsfrist von drei jahren. insofern vermieterseitig nicht fristgerecht innerhalb von 12 monaten nach ende der abrechnungsperiode abgerechnet wurde und die abrechnung auch nachweislich innerhalb dieser frist dem mieter zugegangen ist, können nachzahlungen nicht mehr gefordert werden und sind demensprechend verwirkt. vorausgesetzt, es wurde vertraglich die umlage der bka mit abrechnung vereinbart, der vermieter rechnet aber aus diversen gründen nicht ab, hättest du die möglichkeit, ihn indirekt dazu zu zwingen, indem du auf die künftigen vorauszahlungen bzw. abschlagzahlungen das zurückbehaltungsrecht ausübst (was natürlich vorher schriftlich und nachweislich anzukündigen wäre!). rechnet er dann nicht innerhalb der dreijährigen verjährungsfrist ab, kannst du das geld behalten, wenn doch, muss es nachgezahlt werden. auch wenn jahrelang nicht abgerechnet wurde (bei tatsächlicher abrechnungspflicht), kann jederzeit die erfüllung dieser pflicht realisiert werden. es gibt also dann keinen anspruch auf "nichtabrechnung" als gewohnheitsrecht,

An sich einfach ignorieren, aber dann könnte die Auseinandersetzung bei Erstattung der Kaution kommen. Hier liegt eine stille Vereinbarung, durch eingetretenes Gewohnheitsrech einer sog. Pauschal-Mietzahlung vor. Du bekommst mix und gibst nix. Pauschalmiete bedeutet, dass mit Zahlung der Gesamtmiete alle gegenseitigen Ansprüche erfüllt sind. Das ist verständliche Formulierung.

spicedbaby 
Beitragsersteller
 02.01.2009, 09:11

Danke! Das hilft uns schon!

Regenmacher  02.01.2009, 09:36
@spicedbaby

Stopp!!!

Eine stille Vereinbarung durch eingetretenes Gewohnheitsrecht kennt das Mietrecht nicht. Hier gilt immer noch das, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Und wenn eine Partei es über Jahre hinweg versäumt hat, Forderungen zu konkretisieren, dann ist die Messe gelesen.

jockl  02.01.2009, 11:49
@Regenmacher

Bitte einschlägig schlau machen, ein Gewohnheitsrecht kann im Mietrecht bereits im 3. Jahre beansprucht werden. Aber OK, wir beide hatten schon mal Differenzen.

Obelhicks  02.01.2009, 14:00
@jockl

ignorieren ist blöd. den eingang mit tag und uhrzeit bestätigen ist dagegen schlau.