Fahrrad verkauft nach leasing, Differenz versteuern?
Hallo, ich habe über meinen Betrieb ein Fahrrad für 3 Jahre geleast. In den 3 Jahren ist das von meinem Brutto Lohn abgezogen worden und auf meiner Abrechnung stand „Sachbezug 1% Regel PKW“ und „Bargeldlohnumwanung E-Bike“
Danach habe ich das Fahrrad für 640€ übernommen und innerhalb eines Jahres für 1800€ verkauft. Muss ich den Gewinn jetzt bei der Steuer angeben oder zählt als Anschaffung der Start des Leasings? Der Neupreis lag damals bei 3800€. Außerdem wäre ja dann die einjährige Spekulationsfrist dann abgelaufen. Als Leasingnehmer stand aber nicht mein Name sondern der von Business Bike im Vertrag.
Hoffe mir kann hier jemand helfen.
1 Antwort
Hallo, ich habe über meinen Betrieb ein Fahrrad für 3 Jahre geleast.
Eine betriebliche Investition durch Leasingfinanzierung.
Muss ich den Gewinn jetzt bei der Steuer angeben oder zählt als Anschaffung der Start des Leasings?
Eine etwas seltsame Frage, denn es ist ja ein betrieblicher Gegenstandder verkauft wurde. Natürlich gehört der Veräußerungsgewinn zum betrieblichen Gewinn.
Als Leasingnehmer stand aber nicht mein Name sondern der von Business Bike im Vertrag.
Auch hierdurch dokumentiert.
Außerdem wäre ja dann die einjährige Spekulationsfrist dann abgelaufen.
Dieser Frageteil deutet darauf, dassDu § 23 EStG meinst. (privates Veräußerungsgeschäft), aber es war ja nicht privat, sondern betrieblich.
Also es ist nicht mein eigener Betrieb, (das war ein bisschen verwirrend geschrieben) ich bin nur „Arbeiter“ in dem Betrieb. Bei Business Bike wurde das Fahrrad über den Betrieb geleast. In der Rechnung von dem Fahrrad stand nicht mein Name sondern Business Bike. In der Rechnung von der Übernahme nach den 3 Jahren wurde dann der Restwert +Mwst. (640€) auf mein Name und Anschrift ausgestellt. Danach habe ich es innerhalb von einem Jahr verkauft. Demnach die Frage ob es dann als privates Veräußerungsgeschäft zählt und versteuert werden muss. Sorry für die komplizierte Fragestellung 🙈
Damit hast Du das Fahrrad nach Ablauf des Vertrages gekauft. Solltest Du innerhalb eines Jahres danach mit einem Verkauf einen Gewinn über der Freigrenze von 600,- Euro erzielen, ist der zu versteuern.
und was auch keiner kontrolliert.dazu kommt noch, dass es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt und das Fahrrad damit aus der Regelung völlig herausfällt.
Aber die Frage war relativ klar gestellt.
Hätte er gefragt:
Muss ich den Gewinn versteuern hätte man auch einfach mit "nein" antworten können.
Aber eine lange Frage erfordert auch eine längere Antwort.
Ich habe deshalb gefragt weil ich auch einige weitere Sachen bei Ebay verkauft habe und mit dem Fahrrad auf über 600€ Gewinn komme. Deshalb wollte ich wissen ob ich das auch angeben muss.
Wenn das jetzt ein Haushaltsgegenstand ist und ich es deshalb nicht angeben muss, werde ich das natürlich nicht machen. Ich versteuere ja nichts was ich nicht muss.
Ich wollte einfach auf Nummer sicher gehen.
Danke nochmal für die Rückmeldung mit dem Haushaltsgegenstand
Ich glaube, es ist nicht sein Betrieb, sondern der Betrieb, in dem er angestellt ist. Deshalb bekommt er auch einen Bruttolohn und eine (Lohn-) Abrechnung.