Ein Bankberater wird von einem langjährigen Kunden als Miterbe im Testament bedacht. Nun wissen wir, dass der Gesetzgeber in der Pflege enge Schranken gezogen hat. Bei einem Bankberater ist die Nähe zum Kunden ebenfalls gegeben.

Frage 1. Wenn er nun mit einem Erbe bedacht wird, muss er das ablehnen?

Frage 2. Was sagt das Kreditwesengesetz dazu?

Frage 3. Wie sieht das bankintern aus? Da er ja das Erbe durch seine Tätigkeit erhalten hat. Muss er der Bank was abgeben?