Diese Frage ist so nicht zu beantworten.
Das Bundessozialgericht hat die Frage bez. der Sozialversicherungspflicht bereits entschieden. Ein Merkblatt dazu gibt es hier:
http://www.dhbw-ravensburg.de/fileadmin/lokal/br_news_presse/Versicherungsrecht/SozVers%20Bund%20Deutsche%20Rentenversicherung%20Juli%202010.pdf
Soweit Sozialversicherungspflicht danach für das Studium gegeben ist, würde ich auch von einem einkommensteuerpflichtigen Ausbildungsverhältnis ausgehen. Dies hat zur Folge, dass die durch das Studium veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten aus nichselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können (ggfs. Feststellung eines Verlustvortrags). Ist keine Sozialversicherungspflicht gegeben, können die durch das Studium veranlassten Aufwendungen lediglich begrenzt als Sonderausgaben Berücksichtigung finden.
Falls das Studium aber eine zweite Berufsausbildung darstellt, ist ebenfalls eine Berücksichtigung der Studienkosten als Werbungskosten möglich.
Jedenfalls ist eine genaue Beobachtung der Finanzrechtsprechung angesagt, da es m. W. noch keine Urteile dazu gibt.