Antwort
Den umgangssprachlichen "Rufmord" (oft auch als „Rufschädigung“ bezeichnet) gibt es im Strafgesetzbuch (StGB) nicht. Bei einem „Rufmord“ handelt es sich juristisch um eine Verleumdung oder eine üble Nachrede.
Als üble Nachrede (§ 186 StGB) gilt die Verbreitung einer unwahren Tatsache, die einen anderen Menschen in der Öffentlichkeit schlecht macht.