Deine Tochter hat unter diesen Voraussetzungen keine Möglichkeit, in die GKV zu kommen. In §5 Absatz 5a Sozialgesetzbuch V steht "ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war". Eine freiwillige Versicherung scheidet auch aus.

Einzig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Ausbildung gegen Entgelt, FSJ / FöJ oder Job > 400 €) würde den Weg frei machen.

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Scheinbar hat die Krankenkasse Dich falsch verstanden. Die Familienversicherung (FV) ist definitiv kostenlos, die Krankenversicherung der Studenten (aus der Dein Angebot bestehen wird) nicht. Ruf' am besten noch einmal an und bitte um einen Antrag auf FV - die Voraussetzungen dafür dürftest Du grds. erfüllt haben.

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Du musst mit Deinem Bruttoarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2010 = 49.950 €; 2009 = 48.600 € / ein jährlich steigender Wert) drei Jahre in Folge überschritten haben und auch im 4. Jahr voraussichtlich überschreiten.

Dann weist Dich Deine Krankenkasse auf die Versicherungsfreiheit hin und Du könntest z.B. in die PKV wechseln. Übrigens hat die Regierung in den Koalitionsverhandlungen beschlossen, diese 3-Jahres-Frist aufheben zu wollen. Dies ist allerdings noch nicht geschehen.

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Ohne eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (z.B. andere Krankenkasse, Familienversicherung oder PKV) kann eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nicht enden!

Auch nicht bei Zahlungsverzug, wie es der Link von frederic sagt. Dann werden die Leistungen aber auf ein Minimum reduziert, siehe § 16 Abs. 3a SGB V ("Ruhen des Anspruchs").

Zitat: "(...) ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden."

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Das Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 1. Dezember 1981 hat die Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahme festgelegt.

Seit dem 1.1.2004 ist dank des Gesundheits-Modernisierungsgesetzes dann auch der volle Beitragssatz auf Versorgungsbezüge zu zahlen.

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Das Krankengeld beträgt 70% vom Bruttogehalt, maximal aber 90% vom Netto. Davon werden noch hälftige Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen (insgesamt knapp über 12%). Du landest dann bei rund 80 % Deiner Nettobezüge.

Und wie Du am Abzug erkennst, werden auch während der Krankengeldzahlungen Rentenbeiträge abgeführt.

Hier findest Du weitere Infos:

http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Krankengeld-233.html

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Die Sozialversicherungsnummer (oder SV- / RV-Nummer) erkennst Du immer daran, dass sie Dein Geburtsdatum und den Anfangsbuchstaben Deines Geburtsnamens enthält. Sie wird einmalig vergeben und bleibt ein Leben lang für Dich gültig, auch bei Namenswechsel etc.

Bei Verlust dauert eine Neuaustellung rund 3 bis 4 Wochen (Erfahrungswert). Die enthaltene Nummer bleibt natürlich gleich. Die SV-Nummer kannst Du Deinem neuen Arbeitgeber schonmal mitteilen. Und bevor Du einen neuen Ausweis beantragst, frag' Deinen alten Arbeitgeber ruhig noch einmal, ob er den Ausweis noch hat.

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Ich zitiere aus dem Bundesurlaubsgesetz:

"§ 9 Erkrankung während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."

"§ 7 Absatz 4: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."

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Allein schon zur rechtlichen Absicherung solltest Du bei Deiner Krankenkasse eine Prüfung der nebenberuflichen Selbständigkeit vornehmen lassen. Bei 500 € im Jahr wird die Selbständigkeit wohl nicht ausreichen, um Dir den Lebensunterhalt zu sichern. Eine Einstufung als Selbständiger (Mindestbeitrag KV 274,02 €) ist also sehr unwahrscheinlich (solange Du keine Arbeitnehmer beschäftigst).

Wenn Du aber mit den "nachgemeldeten" Einnahmen über die Mindesteinstufung der "sonstigen freiwillig Versicherten" (Beiträge aus mindestens 851,67 € im Monat) kommst, wirst Du Beiträge nachzahlen müssen. Wenn nicht, umso besser.

Bevor Du in die Verlegenheit kommst, einen Einkommensteuerbescheid vorlegen zu müssen (oder aber Deine Krankenkasse die Daten beim Finanzamt aus bestimmten Gründen anfordert) und die ganze Sache eh auffliegt, solltest Du lieber selbst aktiv werden.

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Wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist (siehe Link unten), besteht Versicherungspflicht aufgrund der Rente und die Familienversicherung ist nicht mehr möglich. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,9 % der Bruttorente (halber Beitragssatz + 0,9 % Sonderbeitrag), der Pflegeversicherungsbeitrag 1,95 % (bei Kinderlosen ab 23 Jahren 2,2 %). Wenn ich mich nicht verrechnet habe, sind es bei 60 € Rente 5,91 € (bzw. 6,06 €) Beiträge. Wenn die Versicherungspflicht nicht eintreten sollte, wird grds. die Familienversicherung weiterhin bestehen können.

Vorversicherungszeit: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_11958/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Leistungen/KVdR__PVdR/KVDR__Voraussetzungen__Beginn__Ausschluss__node.html__nnn=true)

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Ein Fax wird grundsätzlich immer akzeptiert, eine e-Mail mangels Unterschrift hingegen nicht. Wenn Du auf Nummer Sicher gehen willst: zwecks Fristwahrung ein Fax vorab (mit entsprechendem Vermerk) und den Brief hinterher.

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Für Studenten gelten die gleichen (regelmäßigen) Einkommensgrenzen bei der Familienversicherung wie auch für Schüler, Ehepartner etc. Die Grenze bei einem sogenannten Minijob ist 400 € im Monat. (Quelle: § 10 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch V)

Sollte man mehr als 400 € im Monat verdienen, kann man sich als Student für rund 65 € selber krankenversichern, wenn man nicht länger als 20 Stunden pro Woche oder nur in den Semesterferien arbeitet. Von Lohn wird dann nur die Rentenversicherung abgezogen. Wenn man diese zeitlichen Grenzen auch noch überschreitet, wird man ganz normal als Arbeitnehmer versichert, inkl. Lohnabzügen in allen Sozialversicherungszweigen.

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Die Frist ist 2 Wochen nach Eingang der Kündigung bei Deiner Krankenkasse (Rechtsgrundlage: §175 Abs.4 SGB V).

Wenn die sich nicht rühren, ruf' einfach mal dort an. Sollte dann noch immer nichts geschehen, wende Dich an Deine neue Krankenkasse - die helfen Dir. (Eine Kündigung "zum" 15.3. ist übrigens nicht möglich - immer zum Ablauf des übernächsten Monats.)

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Du kannst Deine Mitgliedschaft regulär kündigen - zum Ablauf des übernächsten Monats. Das ist die gleiche Frist wie bei Nutzung des Sonderkündigungsrechtes (Beispiel: Sonderkündigung am 14.3. zum 31.5., reguläre Kündigung am 16.3. ebenfalls zum 31.5.). Einzige Unterschiede: Bei einer regulären Kündigung musst Du den Zusatzbeitrag seit Februar zahlen und Du musst insgesamt 18 Monate bei der DAK versichert gewesen sein. Diese 18monatige Bindungsfrist kannst Du nur bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages und damit einem neuen Sonderkündigungsrecht umgehen.

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Das Sonderkündigungsrecht hast Du bei erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrages, bei Erhöhung eines laufenden Zusatzbeitrages und sogar bei Senkung einer gezahlten Prämie.

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Ich gehe mal davon aus, dass Du über Deine Beschäftigung pflichtversichert bist. Dein Arbeitgeber wird eine Abmeldung und der Rentenversicherungsträger eine Mitteilung über den Rentenbezug abgeben. Da beides zeitlich stark versetzt geschehen kann, ist eine kurze Info an die Krankenkasse nicht verkehrt, gerade auch um zu klären, ob Du die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt hast - siehe hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_11958/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Leistungen/KVdR__PVdR/KVDR__Voraussetzungen__Beginn__Ausschluss__node.html__nnn=true Du wirst dann auch noch einen Bogen bekommen, auf dem Du eventuelle Betriebsrenten und ähnliche Einkünfte vermerken kannst.

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Das Sonderkündigungsrecht (Abweichungen zum normalen Kündigungsrecht: keine 18monatige Bindungsfrist, keine Erhebung des Sonderbeitrages bis zum Ende der Mitgliedschaft) muss bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages genutzt werden, bei der DAK also bis zum 15.03.2010. Die Kündigung kann zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen (im Februar zum 30.04., im März zum 31.05.).

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Ergänzend zu Awandos Beitrag: Bestimmte Personenkreise, z.B. ALG II- oder BAFöG-Bezieher, gelten immer als "Härtefall" und bekommen den doppelten Zuschuss (ggf. angepasst an die Kosten der Regelversorgung). Sollte die Einkommensgrenze übrigens nur knapp überschritten werden oder sind die Kosten der Regelversorgung sehr hoch, lohnt sich die Prüfung eines sogenannten "gleitenden Härtefalles" - einfach bei der Krankenkasse nachfragen.

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Stell Dir einfach die Frage: Bin ich mit der DAK zufrieden? Bekomme ich gerade Leistungen (Medikamente, Krankengymnastik,...)? Und ist mir das, zusammen mit dem was sie (zusätzlich) bietet, 8 Euro wert? Denn perspektivisch werden alle Kassen Zusatzbeiträge nehmen - früher oder später. Die Ersparnis wäre nur vorläufig.

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Vereinfacht ausgedrückt wird man als ALG I-Bezieher versicherungspflichtig und muss in eine Krankenkasse - hiervon kann man sich ggf. befreien lassen und muss dann natürlich in der PKV bleiben. Diese Versicherungspflicht gilt nicht bei ALG II und grds. auch nur, wenn man unter 55 Jahren ist. Rechtsquellen dazu: §§5, 6 und 8 SGB V

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