Ohne eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (z.B. andere Krankenkasse, Familienversicherung oder PKV) kann eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nicht enden!
Auch nicht bei Zahlungsverzug, wie es der Link von frederic sagt. Dann werden die Leistungen aber auf ein Minimum reduziert, siehe § 16 Abs. 3a SGB V ("Ruhen des Anspruchs").
Zitat: "(...) ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden."