Sollte es sich bei der OEG-Zahlung um die sogenannte Grundrente nach § 31 BVG handeln, so ist diese k e i n Einkommen und ist gemäß Leitsatz des Urteils des BVerfG (Bundesverfassungsgericht)vom 14.03.2000 unabhängig von Einkommen und Vermögen an das Opfer zu zahlen. Die Grundrente hat gemäß § 31 BVG (Bundesversorgungsgesetz) keine Unterhaltsfunktion und dient nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts. Sie ist nicht pfändbar und ist bei anderen Sozialleistungen unberücksichtigt zu lassen.
Sie brauchen die Grundrente eigentlich nie anzugeben. Im Zweifelsfall sollten Sie den Bescheid vorlegen. Bitte beachten: solche Bescheide niemals im Original bei der Behörde lassen, immer nur Kopien! Es ist zudem sehr sinnvoll beim zuständigen Versorgungsamt mit einer Begleitperson (Zeuge) - oder Rechtsbeistand - beraten zu lassen und vor allem Einsicht in die vorhandenen Akten zu nehmen. Wenn möglich (über einen Anwalt) die Akten komplett kopieren!