In Ausnahmefällen ja, wenn die Feier beruflich veranlasst war. Verwandte dürfen nicht auf der Gästeliste stehen. Von Bedeutung ist, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers) oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Dein Steuerberater kann Dir aber hier sicherlich genauere Auskunft geben.
Wenn der Vermieter das Haus verkaufen will/muss, dann liegt ein triftiger Grund vor und ich glaube nicht, dass der Mieter den Zutritt verweigern kann. Eventuell sollte der Makler mit dem Vermieter den Termin wahrnehmen.
Nein, leider nicht.
Nein, ob das Geschäftsessen tatsächlich zu nachvollziehbaren Einnahmen geführt hat, also für Dein Unternehmen erfolgreich waren, geht das Finanzamt nichts an. Siehe dazu auch: FG München, Urteil vom 26.2.2010, Az. 14 K 4676/06
Kosten für Essen auf Rädern gehören nicht zu den steuerlich geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen.Abziehen kannst du sie aber als außergewöhnliche Belastung.
Ja, es gibt sehr wohl Unterschiede. Je nach Bundesland variieren die Steuersätze von derzeit 3,5 % bis 5 %. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel wird zum 1.10.11 der Steuersatz von derzeit 3,5 % auf 5 % angehoben. Bayern liegt mit 3,5 % noch im unteren Bereich.