Antwort
Ganz so stimmt das nicht. Wenn der Nießbrauch als Alterssicherung eingetragen wurde, kann auf Antrag zum Beispiel altes Badisches Recht angewendet werden. In diesem Fall wird die Zwangsversteigerung "zweigleisig" durchgeführt, d.h. es wird sowohl auf die Immobilie mit als auch ohne Fortbestehen des Nießbrauchrechts geboten. Ein Zuschlag kann jedoch vom Gläubiger abgelehnt werden, wenn das Gebot mit eingetragenem Nießbrauch niedriger ausfällt, als ein anderes abgegebenes Gebot ohne den Eintrag des Nießbrauchs.