Manchmal bin ich doch sehr erstaunt über die Fragen und ich schreibe zwei Sätze, obwohl mir die Worte fehlen.

  • Eine Mietwohnung kann man nicht erben.
  • Du bist Empfänger von Sozialleistungen, damit du nicht auf der Straße leben musst, weil du nicht arbeiten kannst, willst oder darfst?
  • Du fragst ernsthaft, ob du noch eine zweite Wohnung auf Staatskosten besser ausgedrückt mit dem Geld der Menschen von deren Lohn die Steuern abgezogen werden, finanziert bekommst?
  • Hinter dem Berg an der Autobahn gibt es wenn man hoch genug klettert, das Schlaraffenland, man kann aber auch schnell auf dem höchsten Müllberg in Deutschland erwachen...
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Ich habe eine in Teilen eine andere Auskunft vom Jobcenter erhalten.

Bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung sind die Eltern unterhaltspflichtig.

Bis zum 25. Lebensjahr oder Ende der Ausbildung gehört ein Kind das im Haus, Wohnung der Eltern lebt zu deren Bedarfsgemeinschaft bzw. bildet eine mit diesen.

Ausnahme: Das Kind bekommt selbst ein Kind. Dann bildet es ab dem Zeitpunkt der Geburt eine eigene BG.

Die Unterhaltspflicht besteht m.E. weiterhin, bis die erste Ausbildung abgeschlossen wird.

Wenn das Kind vor dem Erreichen des 25. Lebensjahr bei den Eltern auszieht und Bürgergeld verlangt, kann das Jobcenter eine begründete Zustimmung verlangen, bspw. wenn der Ausbildungsort an einem anderen Ort ist. Es kann sein, dass dies regional unterschiedlich gehandhabt wird.

Um ALG I zu erhalten, muss m.E. eine Erwerbstätigkeit von mindestens ein oder zwei Jahren vorausgegangen sein und Gründe zur Beendigung selber vorliegen, die nicht zur Ablehnung durch Selbstverschulden (eigene Kündigung) führen.

Wenn deine Eltern bereits Bürgergeld erhalten, bist du wahrscheinlich ohnehin in deren Bedarfsgemeinschaft @Unbekannt 19999 User gelöscht???

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