Manchmal bin ich doch sehr erstaunt über die Fragen und ich schreibe zwei Sätze, obwohl mir die Worte fehlen.

  • Eine Mietwohnung kann man nicht erben.
  • Du bist Empfänger von Sozialleistungen, damit du nicht auf der Straße leben musst, weil du nicht arbeiten kannst, willst oder darfst?
  • Du fragst ernsthaft, ob du noch eine zweite Wohnung auf Staatskosten besser ausgedrückt mit dem Geld der Menschen von deren Lohn die Steuern abgezogen werden, finanziert bekommst?
  • Hinter dem Berg an der Autobahn gibt es wenn man hoch genug klettert, das Schlaraffenland, man kann aber auch schnell auf dem höchsten Müllberg in Deutschland erwachen...
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Bitte melde dich beim Jugendamt. Du bist unter 21 Jahre alt.

Es wird Gründe geben, weshalb du auf der Straße lebst.

Du hast Anspruch auf Förderung und Unterstützung nach SGB VIII, ggf Eingliederungshilfe, Integrationsfachdienst der mit der Agentur des Arbeitsamtes zusammenarbeitet und ggf. auch einen Rehaberater beim Arbeitsamt.

Sollte eine seelische Erkrankung die länger als 6 Monate anhält und den Trend dazu bildet mitursächlich sein, kannst du zusätzlich einen GdB (Grad der Behinderung beantragen). Dieser hilft dir Leistungen zur Gesundheit oder Eingliederungshilfe leichter zu beantragen.

Das muss ein erfahrener ASD vom Jugendamt mit dir erstellen bzw. die oben schon erwähnten caritativen Vereine.

Du kannst dich auch an Pro Familia oder Frauenberatungsstellen wenden.

Bahnhofsmissionen und Obdachlosenhäuser sind meines Erachtens für eine junge Frau nicht die erste Adresse.

Es gibt betreute Intensivwohnformen für junge Erwachsene. Bitte google danach. Diese haben Sozialarbeiter.

Eine Adresse für Menschen mit Behinderung ist die EUTB, diese ist im Bundesteilhabegesetz verankert.

Ich wünsche dir von Herzen alles Gute und ich verspreche dir, wenn du an dich glaubst und deinen Fähigkeiten wieder vertrauen kannst und bereit bist Hilfe zur Selbsthilfe anzunehmen, wirst du ein besseres Leben führen und deine Ziele erreichen, Stufe für Stufe, Schritt für Schritt. Nur du kannst den ersten Schritt dazu tun und du hast den Mut gefunden dies hier zu tun.

Alle Liebe.

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Ich habe eine in Teilen eine andere Auskunft vom Jobcenter erhalten.

Bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung sind die Eltern unterhaltspflichtig.

Bis zum 25. Lebensjahr oder Ende der Ausbildung gehört ein Kind das im Haus, Wohnung der Eltern lebt zu deren Bedarfsgemeinschaft bzw. bildet eine mit diesen.

Ausnahme: Das Kind bekommt selbst ein Kind. Dann bildet es ab dem Zeitpunkt der Geburt eine eigene BG.

Die Unterhaltspflicht besteht m.E. weiterhin, bis die erste Ausbildung abgeschlossen wird.

Wenn das Kind vor dem Erreichen des 25. Lebensjahr bei den Eltern auszieht und Bürgergeld verlangt, kann das Jobcenter eine begründete Zustimmung verlangen, bspw. wenn der Ausbildungsort an einem anderen Ort ist. Es kann sein, dass dies regional unterschiedlich gehandhabt wird.

Um ALG I zu erhalten, muss m.E. eine Erwerbstätigkeit von mindestens ein oder zwei Jahren vorausgegangen sein und Gründe zur Beendigung selber vorliegen, die nicht zur Ablehnung durch Selbstverschulden (eigene Kündigung) führen.

Wenn deine Eltern bereits Bürgergeld erhalten, bist du wahrscheinlich ohnehin in deren Bedarfsgemeinschaft @Unbekannt 19999 User gelöscht???

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