Teil-Auszug aus dem Internet zu einem ähnlichen Fall: Das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung des Landes erkennen und wies die Klage ab. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Kraftfahrer nicht erwarten darf, dass die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb auch nicht verlangt werden. Der Kläger erhielt weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz.
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