Antwort
Was den Schreibstil betrifft, schließe ich mich den Kommentaren an. Wer in Deutschland lebt und schafft, sollte auch der Landessprache mächtig sein. Da sollte man mal in die Praxis unserer europäischen Nachbarländer rein schauen.
Zur Frage selbst: Entscheidend ist die Feststellung, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorlag oder nicht. Unabhängig davon kann ein Rechtsanwalt, der ja einen Mandanten vertritt, keine Rückforderung für das Jobcenter geltend machen. Das ist dann schon Sache der Behörde. Das sollte dem Rechtsanwalt mitgeteilt werden. Sollte dieser dann klagen, empfehle ich, ebenfalls einen Rechtsanwalt einzuschalten. Für Sie, als Fragesteller, ist dann die Frage des Armenrechts für evtl. Prozesskosten zu klären.