Noch ein Nachtrag zu meiner Antwort eben, die nur die gesetzliche Erbfolge betraf. Würde es ein Testament geben, das dich nicht benennen würde, dann kannst du nichts machen, denn der Erblasser ist nach englischem Recht frei in seiner Testamentsgestaltung. Einen Anspruch könnte nur jemand haben, der in der letzten Zeit vor dem Tod des Erblassers von diesem finanziell unterstützt wurde. Einen Pflichtteil wie im deutschen Recht kennt das englische Recht nicht.
Ja, die Vaterschaft muss geklärt sein. Dann hast du aber auch als Kind, welches außerhalb der Ehe geboren wurde, in England die gleichen Rechte am Erbe wie ein eheliches Kind. Grundsätzlich erbst du neben einer eventuellen überlebenden Ehefrau des Erblassers und weiteren Kindern des Erblassers. Der hinterbliebene Ehepartner würde allerdings bevorzugt erben. Es kommt insbesondere auch darauf an, welches Vermögen hinterlassen wird, z.B. ein gemeinsames Haus oder ein gemeinsames Bankkonto, was dann nur der hinterbliebene Miteigentümer bekommt, oder ein Haus und Bankkonto im alleinigen Besitz des Erblassers, was ins Erbe fällt. Es ist auch sehr wichtig, wo das Vermögen liegt. Einen Pflichtteil gibt es insofern zwar nicht, aber es könnte sich unter gewissen Umständen für dich sehr lohnen, dich darum jetzt zu kümmern und die Vaterschaft abzuklären. Bevor du deinen „Vater“ zwingst, versuche es, dich mit ihm auf eine DNA-Test zu einigen. Es müsste doch auch in seinem Interesse sein, diese Frage zu klären.