Antwort
Wenn das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle gilt, also im Grundbuch bestehenbleibt, dann kann es - außerhalb des Versteigerungsverfahrens - nach Zuschlag gegenüber dem Ersteher ausgeübt werden. Der Ersteher ist dann also verpflichtet, das Grundstück an den Vorkaufsberechtigten aufzulassen.
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