Gerade noch gefunden:
http://www.handelsvertreter-blog.de/2010/09/21/bgh-kunden-durfen-nach-ausscheiden-abgeworben-werden/
Gerade noch gefunden:
http://www.handelsvertreter-blog.de/2010/09/21/bgh-kunden-durfen-nach-ausscheiden-abgeworben-werden/
Erst mal danke für Eure Antworten. Das mag naiv sein, aber das war mir gar nicht so klar, dass das nicht erlaub ist, Kunden und Mitarbeiter als Unternehmer vom Ex-Arbeitsgeber abzuwerben. Wie konkret lautet da der "Straftatbestand"? Zum Unternehmenswert: Ich bin davon ausgegangen, dass eine Entwicklung hin zur Kündigung von Mitarbeitern im alten Unternehmen und Gründung eines neuen Unternehmens dazu führen würde, dass das insolvente Unternehmen an Substanz und damit an Wert verliert. Es handelt sich übrigens um einen vglw. kleinen Pflegedienst, der bei Kündigung weniger Vollzeitkräfte einen signifikanten Teil seiner Kapazität verliert. Moralische Probleme habe ich übrigens in Anbetracht vieler Dinge, die sich zugetragen haben, nicht im Geringsten. Dass einige Mitarbeiter mit mir ziehen würden, unterstreicht dies nur. Die Patienten hätten durch den Wechsel keinerlei Nachteile. Wäre schön, wenn sich die gtbasket oder domosthenes noch mal melden würden. Danke nochmal!