Hallo Mucgi,
wird ein Stundenzettel nicht rechtzeitig vorgelegt, kann gegebenenfalls dennoch ein Anspruch auf Verfügung der Leistung geltend gemacht werden. Dies ist unter anderem dann möglich, wenn der Arbeitnehmer nachträglich alle Angaben, die für den Stundenzettel notwendig sind, sowie deren Richtigkeit nachweisen kann.
Wenn von den Parteien vereinbart wurde, dass eine bestimmte Leistung im Stundenlohn auszuführen ist, ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, regelmäßig Stundenzettel einzureichen, sodass dem Auftraggeber die Überprüfung der Berechtigung der aufgeführten Angaben zeitnah möglich ist.
Auftraggeber konnten bereits in sämtlichen Fällen, in denen der Auftragnehmer seinen Stundenzettel nicht rechtzeitig vorgelegt hat, den Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit erfolgreich abwehren.
In seinem Urteil vom August 2013 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch, dass es möglich ist, die Vorlage des Stundenzettels bis zur Erteilung seiner Schlussrechnung nachzuholen. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer den Stundenzettel nicht rechtzeitig abgegeben hat, solle nicht dazu führen, dass er ein Vergütungsverlust hinnehmen muss.
Wichtig ist, dass er im Nachhinein alle für den Stundenzettel notwendigen Angaben ausführlich darlegt. Zudem trägt er die Beweislast für die Richtigkeit dieser Angaben.
MfG