Hallo Mucgi,

wird ein Stundenzettel nicht rechtzeitig vorgelegt, kann gegebenenfalls dennoch ein Anspruch auf Verfügung der Leistung geltend gemacht werden. Dies ist unter anderem dann möglich, wenn der Arbeitnehmer nachträglich alle Angaben, die für den Stundenzettel notwendig sind, sowie deren Richtigkeit nachweisen kann.

Wenn von den Parteien vereinbart wurde, dass eine bestimmte Leistung im Stundenlohn auszuführen ist, ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, regelmäßig Stundenzettel einzureichen, sodass dem Auftraggeber die Überprüfung der Berechtigung der aufgeführten Angaben zeitnah möglich ist.

Auftraggeber konnten bereits in sämtlichen Fällen, in denen der Auftragnehmer seinen Stundenzettel nicht rechtzeitig vorgelegt hat, den Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit erfolgreich abwehren.

In seinem Urteil vom August 2013 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch, dass es möglich ist, die Vorlage des Stundenzettels bis zur Erteilung seiner Schlussrechnung nachzuholen. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer den Stundenzettel nicht rechtzeitig abgegeben hat, solle nicht dazu führen, dass er ein Vergütungsverlust hinnehmen muss.

Wichtig ist, dass er im Nachhinein alle für den Stundenzettel notwendigen Angaben ausführlich darlegt. Zudem trägt er die Beweislast für die Richtigkeit dieser Angaben.

MfG

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Hallo Ivanne,

zunächst einmal machen Sie sich keine Sorgen. Dass Ihnen in der Probezeit gekündigt wurde, ist nicht schlimm, sondern im Gegenteil sehr üblich. Rund 25% der Arbeitsverhältnisse werden in der Probezeit gekündigt. Meistens hat das nicht viel mit Ihnen persönlich zu tun! Sehen Sie dies nicht als persönliches Scheitern an. Ihr Traumjob könnte hinter der nächsten Ecke zu finden sein!

Es gibt keine Pflicht für Sie, Ihre Kündigung in einer neuen Bewerbung oder im Vorstellungsgespräch zu erwähnen. Sie dürfen andererseits aber nicht lügen. Nur bei unerlaubten Fragen dürfen sie lügen! Wenn Sie also nichts anderes in der Probezeit getan haben, dann sollten die Lücke nur in Ihrem Lebenslauf anführen (bzw. die Anstellung ruhig angeben).

Wenn Sie auf die Lücke im Lebenslauf angesprochen werden, sollten Sie nicht lügen, sondern in Kürze und vor allem professionell erklären, warum das Arbeitsverhältnis nicht zu Ihnen gepasst hat.

Gehen Sie ruhig auf das ein, was Sie in der (kurzen) Zeit gelernt haben und seien sie zuversichtlich!

Bevor Sie das nächste Arbeitsverhältnis in Probezeit eingehen, sollten Sie sich gut überlegen, ob es das richtige für Sie ist!

Ich wünsche Ihnen alles Gute in Ihrer Zukunft!

Mit freundlichen Grüßen,

Hermann Kaufmann

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Grundsätzlich verpflichtet man sich als Verkäufer dem Käufer die verkaufte Sache ohne Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen. Ist die Sache mangelhaft, stehen dem Käufer gesetzlich geregelte Gewährleistungsrechte zu, z.B. die Nacherfüllung. Anders als ein Unternehmer, kann man als Privatperson jedoch einen Haftungsausschluss vereinbaren und die Sachmangelhaftung ausschließen. Dazu genügt in der Regel der Hinweis: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewähr­leistung.“

Der angebotene Artikel sollte jedoch auch mit allen bekannten Mängeln beschrieben werden oder wie in deinem Fall beispielsweise "als Teilespender", denn ein Haftungsausschluss greift nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Du bist auch nicht dazu verpflichtet eine Garantie für die Beschaffenheit des angebotenen Artikels abzugeben.

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Hallo verslogy,

zunächst einmal muss festgestellt werden, ob der Vertrag überhaupt wirksam abgeschlossen worden ist. Dies gilt auch für Erwachsene. Davon kann in diesem Fall natürlich nicht ausgegangen werden, wenn im Kleingedruckten von einer Kostenpflicht die Rede ist. Das ist ebenso der Fall, wenn der Betrüger diesen Hinweis durch einen langen Text verschleiert und im „Fettgedruckten“ einen Gratisangebot bewirbt.

Bei Minderjährigen sieht die Situation allerdings etwas anders aus.

Sofern Minderjährige das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten diese als geschäftsunfähig. Der Vertrag wäre somit unwirksam.

Minderjährige die mindestens sieben Jahre alt, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten diese nach § 106 BGB als beschränkt geschäftsfähig. Hier sind Verträge nur dann wirksam, wenn die Eltern dem Vertragsabschluss vorab zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt haben. Dies ergibt sich aus § 108 BGB.

Bezüglich Ihrer Frage wegen der Erreichbarkeit. Eine seriöse Firma muss, egal ob auf dem Briefkopf oder im Impressum auf deren Homepage, immer eine gültige Anschrift sowie Kommunikationsmöglichkeiten wie Telefonnummer und E-Mailadresse ausweisen. Ist dies nicht der Fall, kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Betrüger ausgehen.

MfG

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Hallo Conny630,

wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer psychischen Belastung krankgeschrieben ist und man in dieser Zeit Fahrstunden bzw. eine Fahrprüfung absolviert, kann das einen positiven Effekt auf die Genesung bewirken. Schließlich sollte man alles dafür tun, um die Genesung zu beschleunigen.

MfG

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Versuche die Lastschrift zurück zu geben.

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Ich höre von ganz unterschiedlichen Abrechnungen. Das hängt unter anderem davon ab, wo (Inland/Ausland) man mit der Kreditkarte bezahlt hat und wie schnell das Kreditkartenunternehmen davon erfährt.

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Mit Bank und Flugportal Kontakt aufnehmen und diese zur Löschung der "Vormerkung" auffordern.

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Bitte die Abgabe einer Steuererklärung von der 6-Wochen-Frist für die Ausschlagung der Erbschaft trennen. Das sind 2 vollkommen verschiedene Angelegenheiten.

Nach der Abgabe der Steuererklärung kommt es zu einem Steuerbescheid. Dann weiss man, ob man überhaupt Steuern zu zahlen hat.

Bitte beraten lassen!

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Ich würde einen Anwalt aufsuchen, der sich damit auskennt und der Lust auf solch einen Fall hat. Denn da scheint noch nicht alles auf dem Tisch zu liegen und mir zeigen sich, je nach genauer Fallkonstellation, einige Lösungsmöglichkeiten für Mutter.

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Ihre Frage ist etwas verwirrend. Bitte klarer formulieren, so dass man ihnen helfen kann.

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