Danke Juergen010 für die Info.
Der Anwalt des UHP will E 3.000,-- wegen Stufenklage des Gegenanwalts des Sozialhilfeträgers. Stufenklage lautete auf Beibringung von Berechnungsgrundlagen (Einkommen...) des UHP mit Anwaltspflicht. UHP erfüllte dies über seinen Anwalt. Danach arbeitete UHP-Anwalt weiter, ohne Information an den UHP, dass Stufenklage n u r Beibringung der erforderlichen Zahlen beinhaltete.
Gegenanwalt listete Unterhaltsforderungen von ca. € 16.000,-- auf. Ergebnis der Berechnungen waren durch aussergerichtlichen Vergleich € 1.500,--. Rechnungsstellung des UHP-Anwalts: Gegenstandswert § 23 RVG € 20.000,-- -- Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG -- 2,0 -- € 1.484,-- plus Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG -- 1,5 -- € 1.113,-- plus Post/Tele plus 19 % Ust = ca. € 3.100,--. Keine sonstigen Gerichtskosten sollen anfallen.
Anfangs war von RA-Gebühren in Höhe von € 600,-- bis 700,-- die Rede.