Hi, generell ist fest zu halten, dass ein Gesellschafter einer GmbH, gleich wieviele Anteile er hält, nur eine persönliche Haftung auf die Erbringung des seiner Zeit gezeichneten Stammkapitals trägt. Das Stammkapital ist nämlich Gesellschaftsvermögen und dient im Falle eines Zahlungsausfalls zur Zahlungssicherung der Gläubiger. Für die Stammeinlage haftet der Gesellschafter allerdings privat, insofern er keinen Nachweis darüber erbringen kann, jemals dieses Kapital der Gesellschaft zugeführt zu haben. Zum Nachweis ist diesem Fall am Besten ein Kontoauszug mit dem Verwendungszweck "Stammkapital für Gesellschafter ....."

Ein Gesellschafter haftet nie für das operative Geschäft einer GmbH, es sei denn, es wird ihm eine sog. faktische Geschäftsführung strafrechtlich nachgewiesen. Dies tritt z. B. ein, wenn es erwiesen ist, dass die geschäftliche Entscheidungsfähigkeit durch den Gesellschafter erzwungener Massen beeinflusst wurde. Im normalen Fall ist der Gesellschafter für GmbH-Verluste nicht zur Verantwortung zu ziehen bis auf seine geleistete Stammeinlage. Der erwirtschaftete Gewinn einer GmbH wird anteilig an die Gesellschafter ausgeschüttet. Allerdings ist hierbei auch zu beachten, dass nur die Vertretungsberechtigten einer GmbH darauf Einfluss nehmen können, nämlich der Geschäftsführer. z. B. je höher der Geschäftsführer die Kosten einer GmbH im laufenden Geschäftsjahr statuiert, je geringer ist der Gewinn und der Gesellschafter kann nichts dagegen machen. Hierbei muss im Grunde genommen schon im Gesellschaftsvertrag Bezug genommen werden um die weichen für die Zukunft richtig zu stellen. Also vorsichtig ist geboten, insbesondere gerade am Anfang einer solchen Vertragsabhandlung.

Mit herzlichen Grüßen Sascha www.gmbhwelt.de

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