Hallo,
Ich habe ein Schreiben vom Jobcenter Aachen bekommen, vom 08.08.2022 Verstehst Du das?:
Antrag vom 02.08.2022 auf Überprüfung des Bescheids vom 20.12.2021 gemäss SGB X.
Ihr Antrag vom 02.08.2022 auf Überprüfung des Bescheids 20.12.2021 wird abgelehnt.
Begründung:
Mit Ihrer EMail vom 02.08.2022 haben Sie die Überprüfung des Bescheids 20.12.2021 und Nachzahlung der Leistungen für die Zeit vom 01.11.2021 - 28.02.2022 beantragt.
Sie waren seit dem 17.09.2021 für das Jobcenter Aachen nicht erreichbar. Meine Schreiben vom 17.09.2021, 07.10.2021, 18.10.2021 sind mi Vermerk „Empfänger untervder angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgekommen. Da Sie weder selbst noch über einen Betreuer erreichbar waren wurde die Bewilligung der Leistungen aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid kann jede betroffene Person innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe widerspruch erheben.
Ich habe auch sofort telefonisch gegen die Ablehnung vom 08.08.2022 telefonisch Widerspruch erhoben und auch erklärt das ich in einem Krankenhaus stationär aufgenommen bin, voraussichtlich bis zum 15.08.2022 und nur eine EMail zusätzlich zum Telefonanruf senden kann. Man sagte das wäre schon möglich; ich hätte auch keine andere Möglichkeit mein Widerspruch vorzubringen.
Ich war auch vom 07.05.2019 bis 13.09.2019 und auch vom 29.04.2022 bis zum 18.08.2022 stationär in einem Krankenhaus untergebracht.
das hab ich im Netz gefunden:
BGH: Der Absender trägt die Beweislast für den Zugang eines einfachen Briefs
veröffentlicht am 12. Februar 2009
BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08
§ 278 Satz 1 BGB, § 556 Abs. 3 S.2 und 3 BGB
Der BGH hat entschieden, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen ist.
Gruss,
E.