Der Sachverhalt ist folgender: Es wurde für ein Privatdarlehen ein Vertrag abgeschlossen (Laufzeit ca. 6 Jahre), in dem beide Parteien vereinbaren, daß das Darlehen mit einer Grundschuld abgesichert werden soll, daß im Falle eines vorzeitigen Ablebens des Darlehensgebers die noch ausstehenden Zahlungen an seine testamentarischen Erben weitergehen und daß nach vollständiger Tilgung der Schuld die Löschung der Grundschuld vom Darlehensnehmer selbst veranlaßt werden kann gegen Nachweis der vollständigen Zahlungen (Kontoauszüge). Das war mir als Darlehensnehmer wichtig, um spätere mögliche Schwierigkeiten bei der Beibringung einer Löschungsbewilligung (potentiell Erben im Ausland etc) zu vermeiden. Jetzt sagte mir eine Notarin im Gespräch, daß Ihrer Meinung nach in jedem Falle eine Einverständniserklärung(Löschungsbewilligung) des letzten Begünstigten nötig ist, die Aussage des Anwalts des Darlegensgebers ist gegenteilig. Wer hat also Recht? Ist eine beglaubigte Löschungsbewilligung zwingen nötig, oder ist hier die Vereinbarung im Darlehensvertrag maßgeblich? Oder liegt es im Ermessen des Notars bzw. Grundbuchamtes bei der Löschung? Vielen Dank!