Wenn der GV kommt um zu pfänden und findet nichts und möchte direkt im Anschluss die EV abnehmen kann Schuldner (S) widersprechen. GV muß dann einen Termin und Ort zur Abgabe bestimmen § 900 (2) ZPO. Frist zur Ladung: 2 Wochen EV kann vom Schuldner abgewendet werden wenn er im Termin glaubhaft macht (z.B. durch Vorlage von geeigneten Unterlagen oder 1. Rate wird gezahlt), dass Forderung in 6 Monaten getilgt ist. aber: Gläubiger (G) muß mit der Einziehung von Teilbeträgen nach § 900 (3) S. 1 ZPO, einverstanden sein. oder: § 900 (4) ZPO S kann im Termin (wichtig im Termin - nicht vorher) mündlich der Abnahme der EV einmal widersprechen. Gericht muß dann durch Beschluss entscheiden. S muß den mündlichen Widerspruch nicht begründen. GV muß die Angelegenheit dem Vollstreckungsgericht dann vorlegen, das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den dann wiederum sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. aber: S kann damit die Abgabe der EV meist nur herauszögern. Übrigens: hat S in den letzten 3 Jahren die EV bereits abgegeben braucht er nicht erneut abgeben.

...zur Antwort