Antwort
sprichst du von Alg I oder II?
Bei Alg I gibt es nur einen geringen Zwang dazu, wenn z.B. klar ersichtlich ist, dass der Kandidat keine Motivation hat, irgendeinen Job anzunehmen. In so einem Falle kann es zu einer Kürzung der Zahlung kommen - was aber eher die Ausnahme ist.
Bei Alg II sind die Regeln ganz anders.