Das Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige, nicht der Pflegende! Das Pflegegeld soll dazu dienen, dass sich der Pflegebedürftige dafür Pflegeleistungen einkaufen kann, oder Ehrenamtlichen Kosten ersetzen kann. Letztlich wird das Pflegegeld (Barleistung) ohne eine besondere Zweckbindung ausgezahlt. Über seine Verwendung muss nicht Rechenschaft abgelegt werden. Wird statt des Pflegegeldes (auch teilweise) ein Pflegedienst beauftragt, so wird die höhere Sachleistung zur Verfügung gestellt. Ggf. Teilleistungen aus jedem Bereich.

Der Pflegende kann, je nach Pflegeaufwand und Arbeitssituation, ggf. Beiträge zur Rentenversicherung erhalten.

Das laufende Pflegegeld wird nicht angerechnet, wie das bei der Nachzahlung aussieht, kann ich nicht sagen.

Mehr Info: http://www.pflegeverantwortung.de/

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Das Thema Vollmacht hat qtbasket schon erklärt, deshalb nur noch eine Ergänzung. Die Vorsorgevollmacht hat noch einen besonderen Vorteil. Das Problem liegt im Betreuungsrecht. Wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann, wird ein Betreuer beauftragt, durch das Betreuungsgericht (vorm. Vormundschaftsgericht). Dieser Betreuer wird eingesetzt, ohne das Angehörige oder Freunde gehört werden. Angehörige, auch Kinder und Ehepartner haben nachher kein Widerspruchsrecht gegen die Entscheidung. Mit einer Vorsorgungvollmacht, nur mit einer Vorsorgevollmacht, kann man relativ sicher bestimmen, wer im Notfall bevollmächtigt sein soll.

Mehr Info bei www.pflegeverantwortung.de

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Bei der Pflegeversicherung gibt es zwei verschiedene Leistungen. Das Pflegegeld (Barleistung) und die Sachleistung. Das Pflegegeld wird in Bar ausgezahlt (überwiesen) die Sachleistung dient zu Bezahlung von Leistungen einer Pflegestation. Beide Leistungen können kombiniert werden, werden aber gegenseitig nach einem bestimmten Schlüssel verrechnet. Daneben gibt es Leistungen ohne Pflegestufe, die so genannte Pflegestufe Null. Welche Pflegestufe vom MDK festgestellt wird hängt fast ausschließlich von der so genannten Grundpflege ab, das sind Sachen wie Körperpflege und Essen reichen. Je nach der Pflegestufe gibt es unterschiedliche Leistungen. Diese Leistungen sind unabhängig vom Einkomen und der Arbeitssituation. Möglicherweise ist mit den 20-Stunden pro Woche eine Leistung der Pflegevesicherung für den Pflegenden angesprochen, der dann von der Pflegekasse Beiträge zu Rentenversicherung bezahlt bekommen kann. Florians Informationen zur "Begutachtung" kann ich nur zustimmen

Mehr Info http://www.pflegeverantwortung.de/

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Doch, man muss! Man sollte jedenfalls. Das Problem liegt im Betreuungsrecht. Wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann, wird ein Betreuer beauftragt, durch das Betreuungsgericht (vorm. Vormundschaftsgericht). Dieser Betreuer wird eingesetzt, ohne das Angehörige oder Freunde gehört werden. Angehörige, auch Kinder und Ehepartner haben nachher kein Widerspruchsrecht gegen die Entscheidung.

Mit einer Vorsorgungvollmacht, nur mit einer Vorsorgevollmacht, kann man relativ sicher bestimmen, wer im Notfall bevollmächtigt sein soll.

Mehr Info bei www.pflegeverantwortung.de

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