Die Kirchensteuerpflicht endet bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist ( Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung bei der Steuererklärung nachzuweisen.) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde.
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