Dir steht Elterngeld zu. Ist egal, wo Du es erwirtschaftet hast. Hauptsache Du hattest ein Einkommen und hast Steuern bezahlt. Wenn Du jetzt in Deutschland lebst, dann hast Du den Anspruch. Du kannst hier alles nachlesen: http://www.bafoeg-aktuell.de/News/2009/05/04/elterngeld-berechnung-fuer-auslaender-und-rueckkehrer/

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Wenn Dein Mann in die deutsche Rentenversicerung eingezahlt hat und ihr länger als 1 Jahr verheiratet gewesen seid, dann hast Du Anspruch auf Witwenrente. Wende Dich an die Deutsche Rentenversicherung.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/de/Navigation/_home_node.html

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Steuerklasse II gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.

Ich würde es also so interpretieren: wenn Deine Tochter den Haupt- oder Nebenwohnsitz bei dir behält, dann kannst Du weiterhin die Steuerklasse 2 nutzen, denn Du trägst ja auch die Kosten für alles.

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Wenn Du mehr als die 2.100 Euro bekommst musst Du das versteuern. Der Arbeitgeber berücksichtig bei Dir den Freibetrag. Teile ihm schnellstmöglich mit, dass du über die 2100 Euro bist. Für 2011 könnt ihr ja noch alles regeln und richtig stellen. Du musst Steuern nachzahlen.

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Hier gibt es schon eine Antwort dazu: http://www.finanzfrage.net/frage/habt-ihr-erfahrungen-mit-mietfix-der-kautionsversicherung-und-wuerdet-ihr-dazu-raten

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Hallo RatsucherZYX, schwierige Situation. Die ILD-Zeitung hat kürzlich Hilfe angeboten und auch die verbraucherzentrale hat dort veröffentlich, wie man sich als Kunde verhalten soll. Hier der Link, vielleicht hilft Dir das etwas weiter! http://www.bild.de/news/bild-kaempft/strom/stromlieferant-hat-lieferprobleme-17731668.bild.html

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Das Prinzip der Nachgelagerten Besteuerung besagt, dass Einkünfte aus Renten in voller Höhe der Einkommensteuer (abzüglich Freibeträge) unterworfen werden. Im Gegenzug werden die Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs durch Sonderausgabenabzug, also die Beiträge in der Ansparphase, einkommensteuerlich frei gestellt. Bis 2004 wurden in Deutschland Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und der Alterssicherung der Landwirte nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert, während die Pensionen von Beamten und Renten aus betrieblicher Altersvorsorge nahezu in voller Höhe der Einkünfte besteuert wurden. Die Gesamtrentenbeiträge setzten sich jeweils zur Hälfte aus einem Arbeitnehmeranteil und einem Arbeitgeberanteil zusammen. Der Arbeitnehmerbeitrag war als Bestandteil des Bruttogehalts der Einkommensteuer unterworfen, sodass eine Besteuerung der späteren Rente zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung des Arbeitnehmeranteils geführt hätte. Das Bundesverfassungsgericht entschied auf Klage von Pensionären dennoch, dass die volle Besteuerung der Pensionen und die Nichtbesteuerung von Renten grundgesetzwidrig im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3) sei. Durch das Alterseinkünftegesetz wird daher seit 2005 schrittweise bis 2040 zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt schrittweise, da die im Falle der sofortigen Einführung eintretenden Steuerausfälle für den Staat nicht tragbar wären und es zu Doppelbesteuerungen kommen würde. Für den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden von der Politik drei Gründe angeführt: Bindungswirkung und gesetzgeberischer Handlungsauftrag aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche zum Alterseinkünftegesetz führte Staatliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge Steuervorteile für den Bürger, da im Rentenalter auf Grund des in der Regel geringeren Einkommens ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung kommt als während des Erwerbslebens. Diese Aussage ist zwar nicht allgemeingültig, trifft aber regelmäßig zu. Dennoch wird dieses Argument teilweise als Werbebotschaft der Regierung zurückgewiesen. Quelle: Wikipedia

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Ich habe hier einen Beitrag für den Regionalbereich Main-Taunus-Kreis gefunden. Filialschließungen ab 2011. Ich denke so wird es auch im übrigen Bundesgebiet aussehen.

http://www.fr-online.de/rhein-main/main-taunus/fusion-fuehrt-ab-2011-zu-filialschliessungen/-/1472862/4451540/-/index.html

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Aus meiner Sicht ist das Amtsgericht zuständig. Die Forderung hat ja nichts mit seinem ehemaligen Arbeitsvertrag zu tun.

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Normalerweise hat man doch freie Arztwahl. Kann mir nicht vorstellen, dass da eine Möglichkeit besteht, Dich zu einem bestimmten Arzt zu schicken. Die Praxisgebühr musst Du aber dann eigens übernehmen, wenn Du nicht überwiesen wirst.

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Wen Arbeitnehmer eigene Arbeitszeit auf einem Langzeitkonto ansparen, geben sie ihren Arbeitgebern sozusagen einen Kredit. Der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber zwar, größere Langzeitguthaben abzusichern, damit eine Auszahlung im Insolvenzfall erfolgen kann. Ein Übertrag auf ein anderes Unternehmen ist meines Wissens nicht möglich. Das wäre wirtschaftlich für das andere Unternehmen ja gar nicht tragbar.

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