Antwort
Unter Berücksichtigung der §§ 74 ff., 85 f. ZVG sieht es so aus, daß auch im 2. Termin die Wertgrenzen bestehen bleiben können, wenn im 1. Termin kein Gebot abgegeben worden ist oder wegen einer Einstellungsbewilligung des Gläubigers der Zuschlag versagt worden ist.