(Landes-/Bundes-)Polizeirecht ist jetzt eigentlich nicht meine Schiene und es ist auch eine Frage (bzw. eigentlich Aussage), die im falschen Forum gestellt wurde, davon abgesehen natürlich auch sehr grenzwertig ist, aber der Bildung zu liebe versuche ich mal.
Behaltet bitte im Hinterkopf, dass ich kein Polizeibeamter o.ä bin, meine Infos sind mit Vorsicht zu genießen, besonders weil diese im Folgenden stark vereinfacht und runtergebrochen werden, um das Verständnis zu erleichtern.
Wer darf wann Gebrauch von Schusswaffen machen?
Gemäß des UZwG dürfen unter anderem Beamte der Landespolizei (LaPol) und der Bundespolzei (BPol), die bestimmte Vorraussetzungen erfüllen, Schusswaffen einsetzen, vorausgesetzt es dient der gesetzlichen Aufgabenerfüllung (bsp.: BPol hat die u.a die gesetzliche Aufgabe des Grenzschutzes).
Schusswaffengebrauch ist eine Form des unmittelbaren Zwangs durch körperliche Gewalt (siehe UZwG).
Wann kommt der Gebrauch der Schusswaffe in Frage?
Bleiben wie beim Beispiel BPol und Grenzschutz.
Die BPol kontrolliert entlang der deutsch-polnischen Grenze. Die Beamten haben Infos dazu, dass vermehrt über diese Grenze Ausländer unerlaubt nach Deutschland einreisen. Es ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dass solchen Leute kontrolliert werden (Grenzaufsicht+Grenzschutz).
Das Team, dass entlang der Grenze kontrolliert, sieht einen Mann auf einem Motorrad über die Grenze fahren. Den wollen sie anhalten und dessen Ausweispapiere sehen (dazu sind sie befugt). Der Mann hält an, steigt ab und er wird von den Beamten dazu aufgefordert sich auszuweisen.
Jetzt kommt der wichtige Teil:
Die mündliche Aufforderung sich auszuweisen ist ein Verwaltungsakt (VA).
Das heißt jetzt was?
Wenn ein VA nicht befolgt wird, kann dieser durchgesetzt werden. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten in Form von Zwangsmitteln:
-Zwangsgeld,
-Ersatzvornahme und
-unmittelbarer Zwang (dazu gehört Schusswaffengebrauch).
In unserem Beispiel weigert sich der Motorradfahrer sich auszuweisen. Um diesen VA (gerichtet auf ein Handeln, hier ausweisen des Motorradfahrers) durchzusetzen, kann ein Zwangsmittel verwendet werden.
Heißt das, die BPol-Beamten dürfen auf den Motorradfahrer mit der Waffe zielen, wenn nicht sogar schießen???
Nein, natürlich nicht.
Lieber Fragensteller, stell dir bitte vor, du hättest diese Frage irl in einem Raum voller Menschen gestellt und dafür tritt dir einer in die Eier. Es ist eine mögliche Reaktion auf deine Frage, aber es wäre too much, nicht wahr? Ein Tritt in die Kronjuwelen ist möglich aber völlig überreagiert.
Dasselbe Prinzip gilt für unser Beispiel.
Den Beamten ist es rechtlich vorgeschrieben, das mildeste Zwangsmittel, dass tatsächlich und rechtlich möglich ist, anzuwenden um den VA durchzusetzen. Dem Motorradfahrer die Waffe an den Kopf zu halten und damit zu drohen, dass man abdrückt, wenn er die Ausweispapiere nicht rausrückt, ist halt total überreagiert und steht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg (hier, Aufgabenerfüllung: Grenzaufsicht/-schutz durch Identitätsfeststellung).
Deswegen macht man das nicht.
Wann darf man unmittelbaren Zwang anwenden?
Wenn die Zwangsmittel in Form von Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht möglich sind, der Motorradfahrer versucht zu fliehen oder die Beamten/vorbeigehende Passanten angreift. Und selbst dann ist und darf der Schusswaffengebrauch nicht die erste Wahl sein, sondern die allerletzte wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft oder nicht möglich/umsetzbar sind.
Und um das mal ein wenig alltagstauglicher und persönlicher zu machen:
Fragensteller landet in der Verkehrskontrolle der Polizei und hat weder Führerschein noch Fahrzeugpapiere dabei und PENG! Die Deko wurde benutzt :))
Damit war es das von mir. Wie bereits erwähnt es ist stark vereinfacht, es fehlen Infos aber diese würden den Rahmen komplett sprengen und ich bin kein Experte was das angeht aber ich hoffe, das hilft jemandem den das Thema tatsächlich interessiert (und zwar nicht aus Polizeigewalt verherrlichenden Gründen) es besser zu verstehen. Peace out🫶