Lieber Lucio13, der Verpflegungsmehraufwand für die gleiche dienstliche Abwesenheit werden bis 3 Monate steuerlich berücksichtigt.Wenn die dienstliche Abwesenheit an weniger als 3 Tagen die Woche getätigt wird, gilt diese 3-Monatsfrist nicht. Dies gilt über die gesamte Tätigkeit. Das bedeutet, dass Du in der nächsten Steuererklärung diese Verpflegungspauschale für das genannte Studium nicht mehr ansetzen kannst. Die Fahrtkosten kannst Du natürlich weiter abrechnen
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Servus, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die neue Beschäftigung gemäß dem Datenvereinbarungsgesetz bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. Normalerweise gilt hier eine Frist von 14 Tagen, sofern keine Sofortmeldung aufgrund der Art der Beschäftigung verpflichtend ist. Da die meisten Lohntätigkeiten ausgesourct werden und die 14-Tage-Frist nicht immer eingehalten werden kann, ist es ratsam, bei seiner Krankenkasse telefonisch kurz den neuen Arbeitgeber zu nennen. So vermeidet man unnötigen Schriftwechsel.
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