Antwort
Für die Verkäufer besteht grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Einkommensteuer und Gewerbesteuer Steuerpflicht als auch bezüglich der Umsatzsteuer, wenn die hierfür im Gesetz angegebenen Grenzen übrerschritten werden.
Für den Veranstalter (die Frauengruppe) besteht jedoch keine Einkommensteuer-, Gewerbesteuer und Umsatzsteuerpflicht, weil keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, was durch die Spenden und Betriebsausgaben belegt wird. Die Tätigkeit ist insoweit eine "Liebhaberei".