Ich gebe meinem Vorbeantworter Recht. Die Kündigung muss nicht zum 15. oder zum Ende eines Monats erfolgen. Die Kündigung ist wirksam.

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Möglicherweise wird das Amt ein Darlehen zur Verfügung stellen, damit der Empfänger nicht obdachlos wird. Das erhöht sicher deine Chancen, den Mietrückstand zu erhalten.

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Bitte schau in die Vollmacht, die du erteilt hast. Du hast sie sicher der Soziätät erteilt und bist daher ihr gegenüber in jedem Fall verpflichtet. Die Anwaltskostenrechnung ist bestimmt von dir zu zahlen.

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Ich sehe das anders als TopJob. Denn es ist ja keine Schenkung der Ex-Freundin. Vielmehr zahlt diese nur gegen ein Anerkenntnis der Erbschaft. Meines Erachtens hat dieser Zahlungsvorgang auch unmittelbar nichts mit einer Erbschaft zu tun. Eine Erbschaftssteuer kann daher nicht gefodert werden.

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Wasser gehört meines Erachtens zu den Grundbedürftnissen eines jeden Menschen, das in jedem Fall zu decken ist. Ich würde daher den Mietzins bis zur Hälfte mindern und dies ab sofort.

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Ich schließe mich der Auffassung der Vorbeantworter an. Deine Bekannte wird sicher nicht frei. Ein Bargeldeinwurf in den Briefkasten ist nicht geeignet, eine Schuld ordnungsgemäß zu tilgen. Also selbst wenn du Zeuge bist, dass deine Bekannte das Geld auch in den Briefumschlag gegeben hat, wird euch das nicht weiter helfen. Sie muss nochmals zahlen.

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Nein

Da Deine Mutter das Nießbrauchsrecht hat, kannst Du von ihr (leider) keine Miete verlangen, denn es ist ihre Sache, ob sie mit jemanden in die Wohnung einzieht oder nicht. Wenn die Mutter versterben würde, dann könntest Du -wenn Du das möchtest- vom neuen Ehemann eine Miete verlangen.

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