Prinzipiell sagt diese Klausel "nur", dass du mit dieser Rechtsschutzversicherung nicht gegen die Rechtsschutzversicherungsgesellschaft vorgehen kannst. Also z.B, sie lehnen eine Schadenregulierung ab und du willst dagegen klagen. Das hat also mit der Haftpflicht nichts zu tun. Und es ist auch möglich, gegen die Haftpflicht vorzugehen, wenn der Rechtsschutz im gleichen Konzern ist. Offiziell wird man dir immer bestätigen, dass es da keine Interessenskonflikte gibt.

Dennoch empfehlen viele, den Rechtsschutz bei einem anderen Versicherer zu machen, damit das gar nicht erst zum Problem werden kann. Es gibt auch Anbieter, die unabhängig sind, also die nur Rechtsschutz haben und keinem Konzern angehören. Da bist du dann auf der sicheren Seite.

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Ja, diese Klagen haben sehr zugenommen, jedoch leider meist ohne "greifbaren" Erfolg für die Kläger. Dadurch steigen die Kosten für diese Fälle. Und gerade weil diese Klagen (und Kosten) zunehmen, werden die Leistungen der meisten Rechtsschutzversicherer in neueren Tarifen hier stärker eingeschränkt.

Sogenannte Spekulationsgeschäfte sind größtenteils schon länger in den Bedingungen ausgeschlossen.

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Also prinzipiell musst du die Beiträge noch zahlen, da der Vertrag nicht gekündigt war/ist.

Am besten, du meldest dich bei deiner Versicherung und redest mit denen. Ggf. kann dann noch eine Ratenzahlung der Altschulden vereinbart werden. Wenn du nicht reagierst und auch nicht zahlst, kann der Spaß noch teurer werden.

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Häufig bieten die Rechtsschutzversicherungen inzwischen eine kostenlose telefonische Rechtsberatung an. Bei den meisten werden dabei auch sonst nicht versicherte Fälle übernommen (z.B. nicht versicherte und nicht versicherbare Angelegenheiten. Allerdings kann man dann den Fall auch nur telefonisch schildern, Unterlagen etc. werden nicht eingesehen/bewertet. Aber du kannst dir zumindest eine Auskunft holen, ob sich ggf. ein weiteres Vorgehen auf eigene Kosten lohnt.

Ruf einfach bei deiner Versicherung an.

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Das kommt ganz auf deinen Vertrag an. Einige Rechtsschutzversicherer bieten Tarife, bei denen sie es honorieren, wenn der Versicherungsnehmer im Schadenfall zu einem vom Versicherer vorgegebenen Anwalt geht. Das kann entweder ein Bonussystem oder aber auch der Verzicht auf die Selbstbeteiligung sein.

Frage bei deinem Versicherer einfach nach, welcher Nachteil dir entsteht.

Übrigens sind die empfohlenen Anwälte nicht unbedingt schlechter als der Anwalt nebenan. Die Rechtschutzversicherer haben meist mehr Informationen über die Anwälte, z.B. ob sie sich auf Themen spezialisiert haben oder wie zufrieden die eigenen Kunden mit der Kanzlei waren. Wahrscheinlich haben sie dann auch Vereinbarungen oder Erfahrungen zu den abzurechnenden Kosten. Jedenfalls hat die Rechtsschutzversicherung ein großes Interesse daran, dass die Anwälte gut sind und ihre Prozesse gewinnen - das senkt nämlich die Kosten für die Versicherung.

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Ja, so wie du die Versicherung kündigen kannst, kann das die Versicherungsgesellschaft natürlich auch.

Das geht für beide Vertragsseiten - auch ohne Begründung - mit der ordentlichen Kündigung zum Ablauf oder mit einer Kündigung nach der Meldung eines eintrittspflichtigen Schadenfalls. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Verhältnis die Schaden- zu den Beitragszahlungen liegen.

Du könntest dich mit der Versicherung in Verbindung setzen und fragen, ob es noch eine andere Lösung gibt (höhere Selbstbeteiligung, anderer Tarif etc.).

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Ab Mitte Dezember bietet nun (endlich) auch die Akademische Arbeitsgemeinschaft ein eigenes Mac-Programm an: http://www.steuertipps.de/?productOverviewID=362

Soweit ich das sehe, wird das aber nur für die Einkommenssteuererklärungen ab 2011 der Fall sein. Für alle älteren Erklärungen hilft dir das nicht weiter. Allerdings kannst du die Daten aus einer älteren Windows-Version übernehmen.

Hatte bisher das Programm mittels Parallels auf dem Mac laufen und fand es ganz gut.

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Da mit einer Anzeige noch lange nicht die Schuld des Beschuldigten feststeht, muss er sich dagegen verteidigen können. Dafür haben eine Reihe von Rechtsschutzversicherungen den "Spezial-Straf-Rechtsschutz" im Angebot. Dieser wird meistens in Kombination mit den Privat-Paketen angeboten.

Mit diesem Spezial-Straf-Rechtsschutz werden die Kosten "zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen" auch bei dem Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Tat übernommen. Wenn jedoch der Beschuldigte wegen Vorsatz rechtskräftig verurteilt wird, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz und er muss die Kosten der Versicherung zurückerstatten.

Weitere Hinweise dazu gibt es z.B. hier: http://www.rechtsschutz.de/Welche_Produkte/Familien_Singles/Spezial-Straf-Rechtsschutz.htm .

Und wie schon jostero schreibt, ist die Versicherung von Angelegenheiten, die bereits eingetreten sind, nicht mehr möglich. Dieser Schutz würde also nur zukünftig helfen.

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Der Arbeitgeberwechsel muss bei der Rechtsschutzversicherung nicht angegeben werden.

Es sei denn, du hattest bisher einen Tarif für den Öffentl. Dienst und bist nun aus diesem ausgeschieden. Weiterhin muss angegeben werden, wenn du selbständig oder freiberuflich tätig wirst.

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Die Wartezeit (von meistens drei Monaten) ist meist in §4 der Bedingungen deines Rechtsschutzversicherers geregelt. Einige Versicherer haben für den Verkehrsbereich generell keine Wartezeit. Bei den meisten anderen gilt die Wartezeit nur beim Verwaltungs- Rechtsschutz in Verkehrssachen (z.B. Führerscheinangelegenheiten) und teilweise im Vertrags-Rechtsschutz. Bei Schadenersatz- oder Strafsachen sowie beim Kauf / Leasing eines neuen PKWs sind die Streitigkeiten daraus meist nicht von der Wartezeit betroffen.

Übrigens noch ein kleiner Hinweis - weil es nicht recht aus der Frageformulierung hervorgeht: Die Wartezeit hat nichts mit dem Termin der Schadenmeldung sondern nur mit dem Termin des Schadenereignisses zu tun.

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Prinzipiell kann er bei den meisten Rechtsschutz-Versicherern gleich zum Anwalt gehen.

Allerdings macht es immer Sinn, sich vorher mit seiner Versicherung in Verbindung zu setzen, um sich eine sogenannte Deckungszusage - also das die Kosten übernommen werden - zu holen. Hier kann auch gleich geklärt werden, ob es vielleicht eine Angelegenheit der Haftpflicht ist. Die meisten Versicherer bieten noch die Vermittlung von auf Fachgebieten spezialisierten Anwälten an, den man dann nutzen kann - allerdings nicht muss.

Wenn der Freund sofort zum Anwalt geht, soll er die entsprechenden Daten (Versicherungsnummer, Gesellschaft, ggf. Produkt oder eben die Police) mitnehmen. Dann hat der Anwalt alles für die Anfrage ber der Versicherung. In diesem Fall ist jedoch zu raten, dem Anwalt noch keine weiteren Aufträge zu geben (bzw. Vollmachten zu unterschreiben). Denn wenn die Versicherung aus irgendwelchen Gründen ablehnt (Beitrag nicht bezahlt, Verkehrsbereich nicht versichert, Angelegenheit der Haftpflicht, Ausschluss etc.) wird sich der Anwalt zur Bezahlung seiner Rechnung an deinen Freund wenden.

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Da es immer wieder vorkommt, dass man sich gegen ungerechtigte Vorwürfe im Strafverfahren wehren muss, bieten die meisten Rechtsschutzversicherer auch hierfür etwas an.

Es handelt sich um den "Spezial-Straf-Rechtsschutz", der seperat zum Privat-Rechtsschutz abgeschlossen werden kann, in manchen Paketen auch schon inklusiv ist. Hierbei ist im Gegensatz zum "normalen" Straf-Rechtsschutz auch der Vorwurf vorsätzlicher Straftaten mitversichert. Wenn dann rechtskräftig festgestellt wird, dass die Straftat vorsätzlich begangen wurde, besteht rückwirkend kein Versicherungsschutz mehr. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen dem Versicherer zurückzuzahlen. Weitere Infos dazu findest du unter http://www.rechtsschutz.de/Welche_Produkte/Familien_Singles/Spezial-Straf-Rechtsschutz.htm.

Da im beschriebenen Fall schon ein Strafbefehl ergangen ist, wurde die Schuld festgestellt. Hier gibt es nur wenige Versicherer, die die Kosten bei Beendigung der Sache mit einem Strafbefehl übernehmen.

Allerdings leistet die Rechtsschutz-Versicherung nicht für bereits eingetretene Fälle. Wenn dein Bekannter also noch keine Rechtsschutzversicherung hat, wird für diesen Fall nichts bezahlt.

Zur Prozesskostenhilfe kann ich nichts sagen.

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Die Kündigungsfrist wirst du wohl einhalten müssen. Selbstverständlich steht es dir frei, bereits vor dem Ende der Mietzeit auszuziehen. Allerdings musst du dennoch deine Miete bis zum Ende des Vertrages zahlen. Solltest du die Miete nicht zahlen, wird er sicher die fälligen Beträge von der Kaution abziehen und dir den Rest (wenn vorhanden) erst nach Ablauf der Kündigungsfrist auszahlen.

Ggf. kannst du aber mit dem Vermieter reden, ob du einen Nachmieter organisieren kannst, der die Wohnung vorher schon übernimmt. Oder der Vermieter ist vielleicht dankbar darüber, weil er sie renovieren und neu vermieten kann. Das sind aber alles Kulanzen des Vermieters und du hast keinen Anspruch darauf.

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Ich würde auf jeden Fall bei einem Makler einen Preis-/Leistungs-Vergleich machen. Dann weißt du, woran du bist und auch wie die Tarife deines Arbeitgebers im Markt stehen.

Mit den dir dann vorliegenden Informationen kannst du entscheiden, wo du dich absichern möchtest. Du kannst dann ja z.B. trotz höherer Prämie aber gleicher Leistung bei deinem Arbeitgeber abschließen. Du kannst auch mit dem Makler vereinbaren, welche Sparten du z.B. unbedingt bei deinem Arbeitgeber absichern möchtest.

Wenn du das Unternehmen wieder verlässt und der Mitarbeiterrabatt wegfällt, hast du ein Kündigungsrecht. Allerdings macht eine Kündigung dann wohl meist nur in Sach und Haftpflicht Sinn.

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Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten eines versicherten Rechtsfalls. Darin enthalten sind auch

  • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, ... - §5(1)c) ARB
  • *die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der
    • Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
    • Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern* - §5(1)f)aa) ARB

Diese Texte sind nach den Musterbedingungen des GDV. Die Regelungen deiner Versicherung können davon abweichen. Schau einfach in die Bedingungen (ARB), ruf bei der Schadenabteilung der Versicherung an oder - noch einfacher - lass das durch deinen Anwalt mit der Versicherung klären.

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Wahrscheinlich meinte er dieses Urteil, dass Ende Juni durch die Newsseiten ging:

http://www.versicherungen-blog.net/2011/06/25/rechtsschutzversicherung-muss-auch-fur-schlechten-anwalt-zahlen/

Allerdings ist das schon ein sehr eigener Fall, der hier entscheiden wurde.

Prinzipiell musst du im Schadenfall bei deiner Rechtsschutzversicherung eine sogenannte Deckungszusage anfordern. Darin wird bestätigt, dass die Kosten für den Rechtsstreit übernommen werden.

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Wer sich in ein Fahrzeug setzt und losfährt muss sich vergewissern, dass der Fahrtweg auch frei ist.

Wenn man das nicht macht und Schaden verursacht, muss man dafür gerade stehen, egal ob der eigene oder ein fremder Schaden. Ich gehe mal davon aus, der Sackkarre ist "nichts weiter passiert". Von daher hat die Fahrerin ja noch Glück. Es hätte ja auch ein Kind dort spielen können...

Nachdem sie ja den Schaden ersetzt bekommen möchte, muss auch sie ihn einklagen.

Ggf. kannst du den Schaden noch deinen Betriebshaftpflicht melden, die diesen Schaden für dich abwehrt.

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Prinzipiell erfordert diese Entscheidung - wie bei fast allen Versicherungen - die eigene Risikoabwägung. Generell kann man das Risiko Vermieter versichern. Aufgrund der Häufigkeit der Schadenfälle und der damit verbundenen Kosten ist dies allerdings meist nicht günstig. Der Beitrag richtet sich oft nach den (Brutto-)Mieteinnahmen. Lass dich einfach beim Makler beraten, der kann dir auch einen Beitrag nennen. Und anschließend kannst du überlegen, ob dir diese Absicherung den Beitrag Wert ist.

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Die Anwalts- und Gerichtsgebühren berechnen sich nach dem Streitwert, hier also 13.000 EUR.

Wenn es sich bei der Gesamtforderung um die Summe von Einzelforderungen handelt (z.B. mehrere Rechnungen, Zahlungsziele etc.), können die sicher auch einzeln eingeklagt werden. Allerdings wird das insgesamt (wenn alle Forderungen dann beigetrieben werden sollen) die Anwalts- und Gerichtskosten verteuern. Auch ist die Frage, ob das der Anwalt mitmacht. Der kann natürlich auch ein Mandat ablehnen. Ggf. müsstest du dir einen anderen Anwalt suchen.

Unabhängig davon, kannst du natürlich auch noch - wie Wodie schreibt -selbst tätig werden.

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Im Privatrechtsschutz ist man auch als Fußgänger, Radfahrer und Nutzer von Öffentlichen Verkehrsmitteln mit den versicherten Leistungen versichert. Eine Ergänzung um den Verkehrsbereich ist nicht erforderlich, wenn der VN und die versicherten Personen keinen Führerschein haben bzw. kein Motorfahrzeug besitzen oder selbst fahren.

Im reinen Verkehrsrechtsschutz ist man als Halter, Eigentümer und Fahrer eines Motorfahrzeuges versichert. Darüber hinaus ist der VN und die versicherten Personen im reinen Verkehrsrechtsschutz auch als Radfahrer, Fußgänger und meist auch als Nutzer von Öffentlichen Verkehrsmitteln versichert.

Ergänzen möchte ich noch, dass die Bedingungen der einzelnen Rechtsschutzversicherer unterschiedlich sein können bzw. sind. Es ist also erforderlich, dies beim gewünschten Anbieter zu prüfen.

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